2.2.1 Satzung und tatsächliche Geschäftsführung
Tz. 12
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Erforderlich für die StBefreiung ist, obwohl dies aus dem Wortlaut des § 5 Abs 1 Nr 5 KStG nicht ersichtlich ist, dass die betroffene Kö die Voraussetzungen für die StBefreiung nach Satzung und nach tats Geschäftsführung erfüllt.
Nach der BFH-Rspr (s Urt des BFH v 18.09.1984, BStBl II 1985, 92, v 28.01.1988, DB 1989, 156 und v 07.06.1988, BStBl II 1989, 97) setzt die Anerkennung als Berufsverband voraus, dass sowohl die Satzung als auch die tats Geschäftsführung die Voraussetzungen für die StBefreiung erfüllen. Es ist also nicht ausreichend, wenn bei Abweichungen zwischen Satzung und tats Geschäftsführung nur die tats Geschäftsführung den Voraussetzungen für die StBefreiung entspr. Damit werden Berufsverbände insoweit ebenso behandelt wie die nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stfreien Kö.
2.2.2 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Tz. 13
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Nach § 5 Abs 1 Nr 5 S 1 KStG darf der Zweck des Verbandes nicht auf einen wG gerichtet sein. Nahc dem BFH-Urt v 13.12.2018, BStBl II 2019, 460, kann ein Berufsverband iSd § 5 Abs1 Nr5 KStG entgeltliche Leistungen an seine Mitglieder oder Dritte iRe wG nur erbringen, wenn sein Verbandszweck nicht hierauf gerichtet ist, sondern es sich hierbei um eine Nebentätigkeit handelt. Nach Auff des BFH darf der Zweck des Berufsverbands – wie in § 5 Abs1 Nr5 S 1 KStG zudem ausdrücklich angeordnet – nicht auf einen wG "gerichtet" sein. Wird ein derartiger Geschäftsbetrieb demggü nur als Nebentätigkeit unterhalten, ohne Verbandszweck zu sein, ist dies für die StFreiheit dem Grunde nach unbeachtlich, da sie dann nur im Umfang dieser Nebentätigkeit ausgeschlossen ist (§ 5 Abs1 Nr5 S 1, 2 Buchst a KStG).
Zum Begriff des wG s § 14 AO. Zu den bei Berufsverbänden insbes in Betracht kommenden wG s R 5.7 Abs 4–6 KStR. Außerdem hinsichtlich der Behandlung von Rechtsberatung und Prozessvertretung im Bereich der Berufsausübung für die Mitglieder als wG s rkr Urt des FG München v 02.06.2000 (EFG 2000, 1146).
Für Haus- und Grundbesitzervereine s R 8.12 KStR (die dortige Pauschalregelung gilt uE auch für als Berufsverbände iSd § 5 Abs 1 Nr 5 KStG anerkannte Haus- und Grundbesitzervereine; glA s Urt des FG He v 20.11.2003, EFG 2005, 561). Auch der Verkauf von Formularen und Broschüren stellt einen wG dar (s Urt des FG He v 20.11.2003, EFG 2005, 561).
Tz. 14
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Zur Abgrenzung zur Vermögensverwaltung s R 5.7 Abs 5 KStR; R 15.7 EStR; sowie BMF-Schr v 01.04.2009 (BStBl I 2009, 515). Eink aus KapV können nicht aufgr der Vorschrift des § 5 Abs 2 Nr 1 KStG als Eink eines wG angesehen werden, da diese Vorschrift nur Bedeutung für den St-Abzug bei Eink hat, die außerhalb eines wG erzielt werden.
Zur Frage, ob die Beteiligung eines Berufsverbands an einer Kap-Ges oder einer Pers-Ges Vermögensverwaltung oder wG ist, s R 5.7 Abs 5 S 3 KStR und H 5.7 KStR 2015 und die dort genannte Rspr.
Tz. 15
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Der BFH hat mit Urt v 25.08.2010 (BFH/NV 2011, 312) zur stlichen Beurteilung der Beteiligung eines stfreien Berufsverbands an einer Kap-Ges wie folgt entschieden:
Nach Auff der Rspr und der Fin-Verw (vgl R 5.7 Abs 5 KStR) ist die Beteiligung einer von der KSt befreiten Kö an einer Kap-Ges grds der Vermögensverwaltung zuzurechnen. Eine andere Beurteilung kann dann in Betracht kommen, wenn die Kö über eine Zusammenfassung mehrerer Beteiligungen in einer Holding planmäßig Unternehmenspolitik betreibt ("geschäftsleitende Holding") oder in anderer Weise entsch Einfluss auf die Geschäftsführung der Kap-Ges ausübt und damit durch sie unmittelbar selbst am allg wirtsch Verkehr teilnimmt (= Annahme eines stpfl wG).
Tz. 16
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Bei GA (Dividenden) der Tochter-Kap-Ges an den Berufsverband ist wie folgt zu unterscheiden:
Tz. 17
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Vom BFH wurden im Urt v 25.08.2010 (aaO) folgende wichtige Aussagen getroffen:
- Die Beteiligung einer von der KSt befreiten Kö an einer Kap-Ges ist auch bei einer 100 %-igen Beteiligung grds der Vermögensverwaltung zuzurechnen.
- Eine st-befreite Kö kann aufgr Annahme einer Betriebsaufspaltung einen wG begründen, wenn sie mehrheitlich an einer Kap-Ges beteiligt ist (personelle Verflechtung) und dieser wes Betriebsgrundlagen (sachliche Verflechtung) überlässt.
- Eine GmbH führt ihren Namen grds aus eigenem Recht. Die Überlassung einer wes Betriebsgrundlage (Namensrecht) liegt daher bei N...