Tz. 215

Stand: EL 76 – ET: 12/2012

Der Betriebsbegriff des Entnahmetatbestands iSd § 4 Abs 1 S 2 EStG wird bei beschr Stpfl durch den Umfang der StPflicht in § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG beschr. Die Eink-Ermittlungsvorschriften beziehen sich bei beschr Stpfl nur auf die inl stbaren Eink (s Urt des BFH v 17.12.1997, BStBl II 1998, 260). Dies bedeutet nicht, dass die "inl BetrSt" mit einem "inl Betrieb" gleichzusetzen ist (s Wassermeyer, in BetrSt-Handbuch, Rn 1.7).

 

Tz. 216

Stand: EL 76 – ET: 12/2012

Werden WG aus einer inl BetrSt in das ausl Stammhaus oder eine andere ausl BetrSt überführt, nehmen diese WG – aufgrund der Begrenzung der Eink-Ermittlungsvorschriften auf die inl BetrSt – zwangsläufig nicht mehr am BV-Vermögensvergleich teil. Anders als bei unbeschr Stpfl liegt somit eine Entnahme iSd § 4 Abs 1 S 2 EStG vor (s Schr des BMF v 24.12.1999, BStBl I 1999, 1076, Rn 2.6.3; s Kempka, Gewinnrealisierung bei der Überführung von WG zwischen Stammhaus und BetrSt, 156; s Kumpf/Roth, in FS Raupach, 579, 586; s Wassermeyer, in D/W, MA Art 7 Rn 261; aA; s Kessler/Huck, StuW 2005, 193, 199). Nach der hier vertretenen Auff ist daher die finale Entnahmetheorie auf Überführung von WG aus inl BetrSt beschr Stpfl in das Ausl begrenzt.

 

Tz. 217

Stand: EL 76 – ET: 12/2012

Wegen des für beschr Stpfl geltenden Territorialitätsprinzips erfolgen Gewinnermittlung und Gewinnabgrenzung nicht in zwei Schritten, sondern infolge der Beschränkung der Eink-Ermittlungsvorschriften ist die Gewinnabgrenzung bereits iRd isolierten Gewinnermittlung der BetrSt zu beachten (s Andresen, in BetrSt-Handbuch, Rn 2.7). Entgegen der Auff der Fin-Verw: Entnahme zum Fremdvergleichspreis (s Schr des BMF v 24.12.1999, BStBl I 1999, 1076, Rn 2.6.3), ist diese Entnahme grds mit dem Tw zu bewerten, es sei denn, dass der Tw den Fremdvergleichspreis übersteigt.

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