Tz. 17
Stand: EL 56 – ET: 04/2006
Bei einer Sacheinlage gem § 20 Abs 1 UmwStG durch Einzelübertragung der WG auf die Kap-Ges tritt die Übernehmerin im Gegensatz zu den Ertrag-St (s Tz 10) und der USt (s Tz 95) verfahrensrechtlich nicht die Rechtsstellung des Einbringenden ein. Die einbringende natürliche Person oder Kö bleibt Schuldner und Gläubiger aus dem St-Schuldverhältnis betr die Zeit bis zur Einbringung des Vermögens. Im Fall der Einbringung des (gesamten) Betriebs einer Pers-Ges oder aller Anteile an der Pers-Ges, wird die Gesellschaft infolgedessen aufgelöst und beendet. Die Pers-Ges ist für stliche Zwecke allerdings erst dann vollbeendet, wenn das Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem FA abgewickelt ist (s Urt des BFH v 24.03.1987, BStBl II 1988, 316; v 01.10.1992, BStBl II 1993, 81; AEAO zu § 122 Nr 2.7.1: die Fin-Verw differenziert hier nach gesellschaftsrechtlicher und strechtlicher Liquidation der Pers-Ges). Die Pers-Ges betreffende Feststellungsbescheide oder GewSt-Messbescheide sind daher an den Liquidator der Gesellschaft zu richten, ggf sind Ansprüche aus dem St-Schuldverhältnis durch Haftungsbescheid gegenüber den ehemaligen Gesellschaftern der Pers-Ges geltend zu machen (s AEAO zu § 122 Nr 2.7.2 f).
Bei der Spaltung (Abspaltung, Ausgliederung) handelt es sich nicht um den Übergang des gesamten Vermögens eines Rechtsträgers, sondern um eine besondere Übertragungsart, die es gestattet, anstelle der Einzelübertragung verschiedener Vermögensgegenstände eine allein durch den Parteiwillen zusammengefasste Summe von Vermögensgegenständen in einem Akt zu übertragen. Aus dem Umstand, dass das UmwG diese Art der Übertragung ermöglicht, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass diese prozessual andere Folgen als eine Einzelübertragung hat. Daher ist bei einer Spaltung gem § 123 UmwG der übernehmende Rechtsträger nicht Gesamtrechtsnachfolger des übertragenden Rechtsträgers. Dieser bleibt deshalb St-Schuldner und auch Beteiligter eines anhängigen Aktivprozesses (s Urt des BFH v 07.08.2002, BStBl II 2003, 835; v 23.03.2005, BFH/NV 2005, 1454; AEAO zu § 45 Nr 2).
Die an einer Spaltung beteiligten Rechtsträger sind Gesamtschuldner für die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind (s § 133 Abs 1 S 1 UmwG). Bei der Entscheidung, welcher Gesamtschuldner für St-Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers in Anspruch zu nehmen ist, soll idR eine im Spaltungs- und Übernahmevertrag getroffene Zuweisung der St-Schulden berücksichtigt werden. Enthält der Spaltungs- und Übernahmevertrag keine Zuweisung der St-Verbindlichkeiten, soll nach Verw-Auff in Fällen der Abspaltung oder Ausgliederung idR zunächst nur der übertragende Rechtsträger (= St-Schuldner) in Anspruch genommen werden (s AEAO zu § 122 Nr 2.12.8 und Nr 2.15 mit Bsp für die Bekanntgabe von St-Bescheiden).
Erfolgt die Einbringung gem § 20 UmwStG im Wege der Abspaltung oder Ausgliederung von einer Pers-Ges, sind Bescheide über die Gewinnfeststellung, die sich auf Zeiträume bis zur Einbringung beziehen, weiterhin an die übertragende Pers-Ges zu richten. Dies gilt auch für die Bekanntgabe von Prüfungsanordnungen (s § 197 AO) für VZ vor der Abspaltung oder Ausgliederung (s AEAO zu § 197 Nr 9.3).
Im Fall der Einbringung eines Betriebs oder Teilbetriebs haftet die übernehmende Kap-Ges persönlich gem § 75 AO für die im übertragenen (Teil-)Betrieb begründeten St (insbes USt und GewSt; nicht zB für Grundsteuer, GrESt oder KraftSt) und St-Abzugsbeträge (insbes LSt und KapESt), wenn die St seit dem Beginn des letzten vor der wirtsch Übereignung liegenden Kj entstanden sind und innerhalb eines Jahres nach Anmeldung des Betriebs (s § 138 AO) bei der zuständigen Fin-Beh durch die Übernehmerin festgesetzt worden sind.