Tz. 31

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

In § 52 Abs 2 AO sind durch das JStG 2020 v 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096ff) als anerkannte gemeinnützige Zwecke aufgenommen worden:

  • die Förderung des Klimaschutzes:

    § 52 Abs 2 S 1 Nr 8 AO

    Die Erweiterung des Zweckkatalogs um den "Klimaschutz" führt zu einer ausdrücklichen ges Hervorhebung eines Zwecks, der zwar bereits mit Hlfe anderer Zwecke wie zB Umwelt- und Naturschutz überwiegend, aber möglicherweise nicht gänzlich abgedeckt werden kann. Hierzu gehört insbes das bürgerschaftliche Engagement für Klimaschutz und Ressourceneffizienz auf lokaler Ebene (vgl BT-Drs 19/25160, 221 und BR-Drs 503/20, 59).

  • die Förderung der Hilfe für Menschen, die aufgr ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden:

    § 52 Abs 2 S 1 Nr 10 AO

    Die ausdrückliche Nennung rassistischer Benachteiligung im Förderkanon des § 52 Abs 2 AO soll sicherstellen, dass diejenigen ehrenamtlich Engagierten und ihre Organisationen gezielt gefördert werden und damit gesellschaftliche Anerkennung erfahren, die mit ihrem Engagement Rassismus als gesellschaftliches Problem gezielt bekämpfen.

    Der Schutz von Pers, die aufgr ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden, kommt in den bestehenden Katalogzwecken nicht ausreichend zum Ausdruck, weshalb auch hier eine Anpassung des Gemeinnützigkeitsrechts erfolgt.

  • die Förderung der Ortsverschönerung

    § 52 Abs 2 S 1 Nr 22 AO

    Die Erweiterung der Katalogzwecke des § 52 Abs 2 AO um die "Förderung der Ortsverschönerung" bündelt die in den verschiedenen Katalogzwecken enthaltenen Aspekte wie zB Landschaftspflege, Heimatpflege, Naturschutz und Denkmalpflege in einem für die Entwicklung und Attraktivität des ländlichen Raumes zentralen Punkt. Der Verschönerungsaspekt umfasst auch grundlegende Maßnahmen für die Verbesserung der örtlichen Lebensqualität im Dorf bzw im Stadtteil. Dadurch wird vor allem auch die Bedeutung des ländlichen Raums bzw des örtlichen Stadtteils als wichtiger Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen betont (vgl BT-Drs 19/25160, 222 und BR-Drs 503/20, 60).

    Aber:

    Der Aspekt der Wirtschaftsförderung fällt ausdrücklich nicht darunter. Auch die Förderung der Gastronomie und des Einzelhandels ist nicht gemeint.

  • die Förderung des Freifunks:

    § 52 Abs 2 S 1 Nr 23 AO

    In § 52 Abs 2 S 1 Nr 23 AO ist nunmehr die Förderung der Einrichtung und Unterhaltung von Kommunikationsnetzwerken (sog Freifunk-Netze), als st-begünstigter Zweck kodifiziert worden. Unter dem sog "Freifunk" werden nicht-kommerzielle Initiativen eingeordnet, die sich der Förderung der lokalen Kommunikation sowie der technischen Bildung, dem Aufbau und Betrieb eines lokalen freien Funknetzes widmen. Die Förderung des Freifunks ist wie die Förderung des Amateurfunkens ein sog "Freizeitzweck" (vgl BT-Drs 19/25160, 222).

  • die Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und Gedenkstätten für nicht bestattungspflichtige Kinder und Föten:

    § 52 Abs 2 S 1 Nr 26 AO

    Soweit eine private Organisation die Friedhofsverwaltung, einschl der Pflege und Unterhaltung des Friedhofsgeländes und seiner Baulichkeiten, selbstlos, ausschließlich und unmittelbar wahrnimmt, kann dies künftig als Forderung der Allgemeinheit iSd § 52 AO eingeordnet werden.

    Die Regelung fördert darüber hinaus Organisationen, die die Unterhaltung von Gedenkstätten für sog "Sternenkinder" übernehmen, die nach dem jeweiligen Landesbestattungsges nicht bestattet werden können, als einen Ort der Trauer für die betroffene Familie. Die seelsorgerische Betreuung der Angehörigen ist wie bisher als Förderung mildtätiger Zwecke gem § 53 anzusehen (vgl BT-Drs 19/25160, 222 und BR-Drs 503/20, 60).

 

Hinweise:

  • Mitgliedsbeiträge an Vereine, die ausschl oder auch die Ortsverschönerung und/oder den Freifunk fördern, sind nicht als SA abzb (§ 10b Abs 1 S 8 Nr 3 bzw. Nr 4 EStG).
  • Das Thema "eSport" war nicht Gegenstand des Ges-Gebungsverfahrens. Von der Fin-Verw wird "eSport" bislang nicht als gemeinnützig anerkannt.
  • Auch die Frage, ob im Hinblick auf die Freimaurer-Entsch des BFH v 17.05.2017, BStBl II 2018, 218, eine geschlechtsspezifische Mitgliederstruktur – Stichwort: Männergesangverein oder Frauenchor – der Förderung der Allgemeinheit entgegenstehen, war nicht Gegenstand des Ges-Gebungsverfahrens. ME UE? hat das Urt des BFH v 17.05.2017, aaO, einen eng begrenzten Anwendungsbereich und ist in erster Linie auf gleich gelagerte Fälle (also Logenvereine) anzuwenden. Sobald sachliche Gründe für eine Differenzierung nach dem Geschlecht vorliegen, wie zB

    • Männergesangvereine
    • Knabenchöre
    • Frauenchor
    • Männer- bzw. Frauenhilfevereine
    • Historische Burschen- und Junggesellenvereine, die das traditionelle Brauchtum fördern, ist eine Förderung der Allgemeinheit gegeben.

Hierzu auch s BMF-Schr v 06.08.2021, mit dem die neuen Nrn 2.6, 2.7 und 2.9 im AEAO zu § 52 eingefügt wurden.

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