Tz. 19

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Der Betrag der auf die nicht iSd § 17 EStG beteiligten AE entfallenden Kap-Erträge iSd § 7 UmwStG aF ergibt sich, ebenso wie die auf sie entfallende anrechenbare KSt iSd § 10 UmwStG aF (das ist die auf den Teilbeträgen des VEK lastende Tarifbelastung und nicht ein Betrag von 3/7 der Kap-Erträge), aus der letzten EK-Gliederung der untergehenden Kö ( s Tz 18 ).

Die anzurechnende KSt führt nach § 7 S 1 Nr 2 UmwStG aF ebenfalls zu Einkünften aus KapV . Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass die anzurechnende KSt mit zu den stpfl Einnahmen gehört (s § 20 Abs 1 Nr 3 EStG 1999 und § 4 Abs 5 UmwStG aF).

Die nach § 7 S 1 Nr 2 UmwStG aF anzurechnende, anteilig auf den AE entfallende KSt ist nach den Grundsätzen des § 10 UmwStG aF zu ermitteln (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Tz 07.04).

Wegen der Frage, wie sich das Zusammentreffen positiver und negativer Teilbeträge des VEK auf die Höhe der nach § 7 S 1 Nr 2 UmwStG aF als Kap-Ertrag zu versteuernden anzurechnenden KSt auswirkt, gelten die Ausführungen in § 10 UmwStG nF Tz 10 ff entspr.

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