Tz. 62
Stand: EL 85 – ET: 12/2015
Für den Formwechsel einer Pers-Handels-Ges in eine Kap-Ges oder Genossenschaft eröffnet § 1 Abs 3 Nr 3 UmwStG den Anwendungsbereich des Gesetzes. Formwechselnde Rechtsträger können umwandlungsrechtlich allerdings nur Pers-Handels-Ges oder Partnerschaftsgesellschaften sein (§ 191 UmwG). Zu den umwandlungsrechtlichen Voraussetzungen ansonsten s Tz 32ff. Als Zielrechtsform kommen nur Kap-Ges oder Genossenschaft in Frage. Der Formwechsel ist materiell-rechtlich in § 25 UmwStG geregelt.
Der Formwechsel einer Pers-Handels-Ges in eine Pers-Ges anderer Rechtsform wird von § 24 UmwStG – auch mangels entspr Verweises in § 25 UmwStG – nicht erfasst. Das Gleiche gilt für den Beitritt einer GmbH zu einer bestehenden Pers-Ges ohne vermögensmäßige Beteiligung.
Tz. 63
Stand: EL 85 – ET: 12/2015
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