Tz. 123
Stand: EL 88 – ET: 01/2017
Der MU-Anteil ist ein eigenständiger Sacheinlagegegenstand nach § 20 Abs 1 UmwStG. Folglich ist es unerheblich, ob der MU-Anteil sich in einem BV des Einbringenden befindet oder nicht. Die Einbringung eines MU-Anteils liegt daher auch dann vor, wenn der Anteil zusammen mit einem ganzen (Teil-)Betrieb in eine Kap-Ges/Genossenschaft eingebracht wird (s Tz 34). Der MU-Anteil kann nicht Sonder-BV bei einer anderen Pers-Ges sein (s Tz 137).
Wird eine Pers-Ges in eine Kap-Ges/Genossenschaft "umgewandelt", ist abzugrenzen, ob Gegenstand der Einbringung der Betrieb der Pers-Ges oder die Anteile an der Pers-Ges sind (dazu s Tz 39). Während bei der Verschmelzung einer Pers-Ges eine Betriebseinbringung vorliegt (s Tz 39), ist die Einbringung aller MU-Anteile beim Formwechsel (s § 25 UmwStG Tz 20) und bei der erweiterten Anwachsung (s Tz 160) gegeben.
Der Einbringende kann gesellschaftsrechtlich nicht mehrere Mitgliedschaften an einer Pers-Ges haben. Daraus folgt, dass der MU-Anteil unteilbar ist; dh es liegen nicht mehrere MU-Anteile an derselben MU-Schaft vor, wenn der Einbringende seine Beteiligung sukzessiv erworben hat (s Urt des BFH v 13.02.1997, BStBl II 1997, 535 unter 1). Die nach und nach angeschafften Anteile vereinigen sich zu einem einheitlichen MU-Anteil (mit einheitlichen AK). Die Einbringung eines MU-Anteils stellt daher nur eine (einzige) Sacheinlage iSd § 20 Abs 1 UmwStG dar (zust s S/H/S, 7. Aufl, § 20 UmwStG Rn 132; s Herlinghaus, in R/H/vL, 2. Aufl, § 20 UmwStG Rn 109). Werden hingegen MU-Anteile an vd MU-Schaften eingebracht, ist hinsichtlich der Beteiligung an jeder MU-Schaft ein eigener Sacheinlagevorgang gegeben (s UmwSt-Erl 2011, Rn 20.12). Dies gilt selbst dann, wenn es sich bei den MU-Schaften um beteiligungsidentische Schwestergesellschaften handelt oder wenn die (vd) MU-Anteile zu einem BV (Betrieb oder Teilbetrieb) gehören, das insges unter den Bedingungen des § 20 Abs 1 UmwStG eingebracht wird (s Tz 34).
Wird der MU-Anteil an einer (Ober-)Pers-Ges eingebracht, die nach der Einbringung mit der Übernehmerin als neuer Obergesellschafterin weiter besteht, liegt selbst dann nur ein (einziger) Einbringungsgegenstand vor, wenn zum BV der Obergesellschaft die Beteiligung an einer Unter-Pers-Ges gehört (ebenso s UmwSt-Erl 2011, Rn 20.12; s W/M, § 20 UmwStG Rn 59; s S/H/S, 7. Aufl, § 20 UmwStG Rn 146; s Hötzel/Kaeser, in FGS/BDI, UmwSt-Erl 2011, 334). Dies entspr der Rechtslage der Veräußerung des MU-Anteils an einer Ober-Pers-Ges bei § 16 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG (dazu s Patt, in H/H/R, § 16 EStG Rn 206; aA Wacker, in Schmidt, 35. Aufl, § 16 EStG Rn 407 mwNachw). Denn ertragstliche MU bei der Untergesellschaft ist und bleibt vor wie nach der Einbringung einzig die Ober-Pers-Ges als solche.