Tz. 28

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Das in der Rechtsform gem Nr 1 der Anlage zu § 23 UmwStG organisierte Unternehmen (s Tz 28) ist nur dann eine EU-Kap-Ges iSd § 23 Abs 1 S 1 UmwStG, wenn es

in Bezug auf den stlich maßgebenden Wohnsitz in einem Staat der EU ansässig ist und
auf Grund von DBA mit Drittstaaten nicht als außerhalb des EU-Bereichs ansässig betrachtet wird (s Nr 2 der Anlage zu § 23 UmwStG).

Die Zugehörigkeit zu einer EU-Kap-Ges erfordert gem Nr 2 der Anlage zu § 23 UmwStG nur die stliche Ansässigkeit in einem (beliebigen) Mitgliedstaat der EU. Dieser Mitgliedstaat muss nicht zwingend mit dem Staat des statuarischen Sitzes der Gesellschaft übereinstimmen (s Merkert in Bordewin/Brandt, § 23 UmwStG Tz 16 unter c). Es ist also möglich, dass ein Unternehmen die Rechtsform aus einem Staat besitzt, aber in einem anderen Staat der EU unbeschr stpfl ist, weil sich dort der Ort der Geschäftsleistung befindet. Ist allerdings ein Unternehmen eines EU-Mitgliedstaats auf Grund von DBA mit Nicht-EU-Staaten (Drittstaaten) stlich als in dem Drittstaat ansässig zu behandeln, sind die Voraussetzungen der Nr 2 der Anlage zu § 23 UmwStG nicht erfüllt. Damit scheidet die Gesellschaft - auch wenn sie die in Nr 1 der Anlage zu § 23 UmwStG genannte Rechtsform besitzt - als EU-Kap-Ges aus. Dies gilt auch, wenn die Gesellschaft nach einem DBA mit einem Drittstaat sowohl im einem EU-Mitgliedstaat als auch in dem Drittstaat (stlich) ansässig ist (s W/M, Anh 1 Tz 28).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge