Ausgewählte Literaturhinweise:
Kreuzer, Die Mehrmütterorganschaft, insbes gewstliche Gestaltungsmöglichkeiten bei Darlehensgewährung an die OG, FR 1981, 398;
Schmidt, Zwingend gesamtschuldnerischer Verlustausgleich bei der Mehrmütterorganschaft, DB 1984, 1181;
Klose, Zur mittelbaren Beteiligung bei der Mehrmütterorganschaft, BB 1985, 1947;
Wiechmann, Verlustausgleich bei "Mehrmütter-Organschaft", DB 1985, 2031;
Schulze zur Wiesche, Die PersGes als Holdinggesellschaft, DB 1988, 252;
Niemann, Zur gewstlichen Anerkennung von Verlusten bei einem Gesellschafterwechsel im Fall der Mehrmütterorganschaft, Grüner Brief des Instituts FSt Nr 286 (1989),
Rottnauer, Vertragsgestaltungsproblematik bei Mehrmütterorganschaft mit GmbH-Konzernrecht, DB 1991, 27;
Uhrmann, Probleme bei der stlichen Gewinnabführung an Gesellschafter im Fall der Mehrmütterorganschaft, StBp 1993, 175;
Kirchhof/Raupach, Die Unzulässigkeit einer rückwirkenden ges Änderung der Mehrmütterorganschaft, Beil 3 zu DB 22/2001;
Müller/Orth, Grundsatzfragen zur ges Kodifikation der Mehrmütterorganschaft in § 14 Abs 2 KStG und § 2 Abs 2 S 3 GewStG, DStR 2002, 1737;
Reuß/Bürsing, Gehören die Anteile an der OG zum Sonder-BV? BB 2002, 2525;
Rödder, Aktuelles Beratungs-Know-how Konzern-StR, DStR 2002, 1800;
Orthmann-Babel/Renn, Auflösung und Mehrmütterorganschaft und die stlichen Folge für die Minderheitsgesellschafter, BB 2003, 237;
Schroer/Starke, Die Abschaffung der Mehrmütterorganschaft durch das StVergAbG – Folgen und Handlungsalternativen, GmbHR 2003, 153;
Winkemann, Die KGaA als Alt zur Mehrmütterorganschaft? BB 2003, 1649;
Wacker, Abschaffung der Mehrmütterorganschaft und Verlustverwertungsbeschränkungen bei stillen Beteiligungen, NWB 2012, 2462.
2.2.7.1 Allgemeines
Tz. 230
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Mehrmütterorganschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer gew Unternehmen zu einer GbR mit dem Zweck der einheitlichen Willensbildung ggü einer Kap-Ges. Die GbR ist eine reine Innengesellschaft ohne eigenen Geschäftsbetrieb, es fehlt eine gew Tätigkeit iSd § 15 EStG, die nach dem Beschl des BFH v 25.06.1984 (BStBl II 1984, 751) zwingende Voraussetzung für das Vorliegen von Eink aus Gew ist. Der BFH hat jedoch in einer teleologisch reduzierten Auslegung des § 14 Nr 1 und 2 KStG aF die Mehrmütterorganschaft kstlich anerkannt (s Urt v 14.04.1993, BStBl II 1994, 124 und s Urt v 27.11.2008, BFH/NV 2009, 791). Dem Erfordernis des og Beschl des BFH v 25.06.1984 (BStBl II 1984, 751), dass die Eink der Gesellschafter einer PersGes durch die Tätigkeit der Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit bestimmt werden, wird bei der Mehrmütterorganschaft dadurch Rechnung getragen, dass die in der GbR zusammen geschlossenen Personen gew Unternehmen unterhalten und diese von den Gesellschaftern der GbR verwirklichten Tatbestandsmerkmale der GbR zuzurechnen sind.
Tz. 231
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Die Fin-Verw hatte die von der Rspr entwickelten Grundsätze als Verw-Anw (s R 52 Abs 6 und 7 KStR 1995) zusammengefasst. Hiernach wurde die GbR als OT der OG behandelt.
Bei der GbR wurde das ihr zugerechnete Einkommen der OG gesondert und einheitlich festgestellt und den einzelnen Gesellschaftern der OG anteilig zugerechnet. Zur GewSt wurde die GbR als OT mit dem ihr zugerechneten Gewerbeertrag der OG herangezogen. Das führte bei Verlusten der OG dazu, dass sie zwar kst- bzw estlich für einen Verlustausgleich mit positiven anderen Eink ihrer Gesellschafter zur Verfügung standen, gewstlich hingegen war eine derartige Verrechnung nicht möglich.
Abw von der dargestellten Rechtsanwendung kam der BFH in zwei zur GewSt ergangenen Urt (s Urt des BFH v 09.06.1999, BStBl II 2000, 695 und BFH/NV 2000, 347) zu dem Ergebnis, dass nach der sog Lehre von der mehrfachen Abhängigkeit bei der Mehrmütterorganschaft die Beteiligungen der lediglich zur einheitlichen Willensbildung in einer GbR zusammengeschlossenen Gesellschaften an der nachgeschalteten OG unmittelbar den MG zuzurechnen sind. Sonach besteht die Organschaft zu den MG und nicht zu der GbR. Die den jeweiligen MG anteilig zuzurechnenden Gewerbeerträge sind einheitlich und gesondert festzustellen.
Für die kstliche Organschaft hatten diese Urt keine materiellen Folgen, es waren lediglich die anteilig den einzelnen OT zuzurechnenden Einkommensbeträge nicht mehr bei der PersGes, sondern bei der OG festzustellen. Materielle Bedeutung hatten diese Urt aber für die GewSt, zu der bisher die GbR als OT herangezogen wurde, während jetzt der Gewerbeertrag der OG anteilig den jeweiligen MG zuzurechnen war. Insbes Gewerbeverluste der OG, die bisher bei der GbR als OT erfasst wurden und dort häufig stlich nicht genutzt werden konnten, konnten nunmehr auf Grund der neuen Rspr die MG jetzt als OT mit eigenen positiven Gewerbeerträgen verrechnen.
Tz. 232
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Zeitgleich mit der Veröffentlichung eines der beiden oa Urt hat das BMF (s Schr des BMF v 04.12.2000, BStBl I 2000, 1571) angeordnet, die Grundsätze der beiden BFH-Urt bis auf weiteres nicht anzuwenden. Mit diesem Schr wurde eine ges Neuregelu...