Tz. 233

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Mit der ges Normierung der Mehrmütterorganschaft wurde durch zwei Maßnahmen die Anwendung der in Tz 231 dargestellten BFH-Rspr von der mehrfachen Abhängigkeit bei der Mehrmütterorganschaft ausgeschlossen:

  • Nach § 14 Abs 1 S 1 KStG muss die OG ihren Gewinn an ein einziges anderes gew Unternehmen abführen,
  • nach § 14 Abs 2 S 2 KStG ist der PersGes das Einkommen der OG zuzurechnen.

§ 14 Abs 2 KStG idF des UntStFG hat weitgehend und zT wörtlich die Regelungen aus R 52 Abs 6 und 7 KStR 1995 ins Ges übernommen. Der Ges-Geber hat damit die Rechtslage, wie sie vor Ergehen der in Tz 231 dargestellten Rspr von der mehrfachen Abhängigkeit bei der Mehrmütterorganschaft bestand, wieder hergestellt (s Dötsch/Pung, DB 2003, 1970 ).

 

Tz. 234

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Als Träger der Mehrmütterorganschaft kamen nach § 14 Abs 2 S 1 KStG aF gew Unternehmen iSd § 14 Abs 1 Nr 2 KStG in Betracht. Das sind alle Unternehmen, die selbst auch OT sein können (s Tz 110ff). Bei Gew kraft Rechtsform muss aber eine eigene gew Tätigkeit hinzukommen (s Tz 236).

 

Tz. 235

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Die Trägerunternehmen mussten gemeinsam im Verhältnis zur OG die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 Nr 1 KStG erfüllen, dh die OG musste in die Trägerunternehmen in der Weise finanziell eingegliedert sein, dass den Trägerunternehmen die Mehrheit der Stimmrechte an der OG zusteht. Außerdem musste jeder Gesellschafter der PersGes an der OG beteiligt sein (s § 14 Abs 2 S 1 und S 2 Nr 1 KStG aF).

Es musste jedes der für die Mehrheit der Stimmrechte mitzählende Trägerunternehmen das seinem Anteil an der OG entspr Stimmrecht aufgrund unmittelbarer oder mittelbarer Beteiligung durchsetzen können, wobei auch in jedem Beteiligungsstrang mittelbare und unmittelbare oder mehrere mittelbare Beteiligungen zum Erreichen des Stimmrechts zusammengerechnet werden konnten. Die Summe der von diesen Trägerunternehmen vertretenen Stimmen in der Gesellschafterversammlung der OG musste die Mehrheit der Stimmrechte an der OG ergeben.

 

Tz. 236

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Die lediglich zum Zweck der einheitlichen Willensbildung ggü der OG errichtete PersGes war als gew Unternehmen anzusehen, wenn jeder Gesellschafter der PersGes ein gew Unternehmen unterhalten hat (s § 14 Abs 2 S 1 KStG aF). Diese Vorschrift enthielt eine Fiktion, wonach die PersGes, die keine eigene gew Tätigkeit iSd § 15 EStG ausübt (s Tz 230), als gew Unternehmen anzusehen ist. Voraussetzung hierfür war, dass jeder Gesellschafter der PersGes ein gew Unternehmen unterhält. Ein Gew kraft Rechtsform, wie er bei der Kap-Ges und im VZ vor 2003 auch bei einer gew geprägten PersGes für die Eigenschaft als OT ausreichte, erfüllt nicht diese Voraussetzung. Bei diesen Gesellschaftsformen musste also eine eigene gew Tätigkeit hinzukommen.

 

Tz. 237

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

§ 14 Abs 2 S 2 KStG idF des UntStFG nannte vier Voraussetzungen dafür, dass das Einkommen der OG der PersGes zuzurechnen war:

a) Jeder Gesellschafter der PersGes musste an der OG vom Beginn ihres Wj an ununterbrochen beteiligt sein und den Gesellschaftern musste die Mehrheit der Stimmrechte iSd § 14 Abs 1 Nr 1 KStG an der OG zustehen. Das bedeutet, dass jeder Gesellschafter der PersGes während des ganzen Wj der OG an der OG beteiligt sein musste.
b) Die PersGes musste vom Beginn des Wj der OG an ununterbrochen bestehen. Diese Vorschrift hatte insbes für den Beginn des Organverhältnisses Bedeutung. Während der Abschluss des GAV bis zum Ablauf des Wj, für das er erstmals gelten soll, ausreichte (s § 14 Abs 1 Nr 3 KStG aF), musste die PersGes zum Zwecke der einheitlichen Willensbildung ggü der OG bereits vor Beginn dieses Wj gegründet werden.
c) Der GAV musste mit der PersGes abgeschlossen sein und die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 Nr 3 KStG mussten im Verhältnis zur PersGes erfüllt sein.
d) Durch die PersGes musste gewährleistet sein, dass der koordinierte Wille der Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung der OG tats durchgeführt wird (vorher s R 52 Abs 6 Nr 3 KStR 1995). Im alten Recht wurde hierdurch die organisatorische Eingliederung der OG sichergestellt. Obwohl die organisatorische Eingliederung inzwischen als Organschaftsvoraussetzung entfallen ist, wurde bei der Mehrmütterorganschaft weiterhin etwas Gleichwertiges gefordert (s Rödder/Schumacher (DStR 2002, 105).

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