Tz. 36
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Zur Einkommensermittlung der wG s R 5.7 Abs 7 KStR und H 5.7 "Einkommensermittlung bei Berufsverbänden" KStH 2015.
Zur Frage, inwieweit Mitgliedsbeiträge nicht nach § 8 Abs 5 KStG außer Ansatz bleiben, sondern als Leistungsentgelte für die wirtsch Förderung der Einzelmitglieder und damit als Einnahmen eines wG zu beurteilen sind, s R 8.11 Abs 3 KStR. Zur Schätzung von nicht kostendeckenden Entgelten für derartige Sonderleistungen ebenfalls s R 8.11 Abs 3 KStR; außerdem s H 8.11 "Schätzung des Leistungsentgelts bei Erhebung nicht kostendeckender Entgelte für Sonderleistungen" KStH 2015.
Tz. 37
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Dabei kommen auch vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG in Betracht. Hierzu s Urt des BFH v 13.08.1997 (BStBl II 1998, 161) und das aufgehobene vorinstanzliche Urt des FG Köln v 03.09.1996 (EFG 1997, 370). Der BFH hat in dieser Entsch zwei verschiedene Sachverhalte rechtlich unterschiedlich gewürdigt.
Zum einen sah er keine vGA als gegeben an hinsichtlich der Weiterleitung von Rabatten, die der Berufsverband auf Leistungen seiner Mitglieder zur Weiterleitung an diese erhielt, da dies dem Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters entspr.
Zum anderen bejahte der BFH eine vGA, wenn ein Berufsverband für seine Mitglieder Inkasso- und Abrechnungsfunktionen übernahm, ohne dafür von seinen Mitgliedern ein angemessenes Entgelt zu verlangen bzw einen angemessenen Teil des Mitgliedsbeitrags als BE des wG zu behandeln (zur insoweit noch erforderlichen sachverhaltsmäßigen Klärung verwies der BFH die Sache an das FG zurück).
Tz. 38
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Zur entspr detaillierten Regelung für Mitgliedsbeiträge der Haus- und Grundbesitzervereine, Mietervereine s R 8.12 KStR und H 8.12 KStH 2015. Auch das FG München hat mit Urt v 19.07.2010 (EFG 2010, 1921) bei einem als Verein organisierten Netzwerk für Frauen in IT-Berufen für die Aufteilung in echte und unechte Mitgliedsbeiträge auf 8.12ff KStR zurückgegriffen. Vom FG wurde im Übrigen für den Verein die StBefreiung nach § 5 Abs 1 Nr 5 KStG verneint, weil er nicht die Interessen aller Angehörigen eines Berufsstandes verfolgt, sondern nur diejenigen der Frauen (s R5.7 Abs 1 S 2 KStR). Zur vergleichbaren Problematik bei gemeinnützigen Kö iSd § 5 Abs1 Nr9 KStG und dem BFH-Urt v 17.05.2017, BStBl II 2018, 218, zur Freimaurerloge, die Frauen von der Mitgliedschaft ausschließt und deshalb nicht gemeinnützig ist, s auch § 5 Abs1 Nr9 KStG, Tz21.
Tz. 39
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Die vorstehenden Regelungen gelten nicht nur für voll stpfl Vereine, sondern auch für nach § 5 Abs 1 Nr 5 KStG stfreie Berufsverbände mit stpfl wG und für Vereine, bei denen im Übrigen kein wG vorliegt (ausdrücklich s H 5.7 "Einkommensermittlung bei Berufsverbänden" KStH 2015).
Tz. 40
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Entgegen diesen detaillierten Regelungen zur Einkommensermittlung der wG vertritt die Fin-Verw (tw) eine "Vereinfachungsregelung", nach der bei Berufsverbänden das stliche Ergebnis des wG "Rechtsberatung" mit 0 EUR angesetzt werden kann (s Kurzinfo der OFD Münster v 24.04.2005, DB 2005, 1028 und s Vfg der OFD Hannover v 08.12.2005, DStZ 2006, 170). Diese Sonderregelung ist uE im Hinblick auf die eindeutige Verw-Regelung in 8.12 Abs 1 KStR rechtlich bedenklich; eine derartige Regelung hätte uE im Ges-Wege erfolgen müssen (s § 64 Abs 3 AO, der für bestimmte wG der nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stfreien Kö den Ansatz eines Pauschalgewinns iHv 15 % der Einnahmen zulässt). GlA s Urt des FG He v 20.11.2003 (EFG 2005, 561), das der Schätzung des FA auf 0 EUR nicht gefolgt ist. Der BFH hat mit Beschl v 15.07.2005 (BFH/NV 2005, 2061) die Rechtsansicht des FG HE bestätigt und darauf hingewiesen, dass die in Einklang mit R 8.12 Abs 1 KStR vorgenommene Schätzung von 20 % der Beitragseinnahmen als stpfl Einnahmen eine zutr Schätzung darstellt.
Tz. 41
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Eine wes Vereinfachung wird außerdem hierdurch in vielen Fällen nicht eintreten. Unterhält ein Berufsverband nicht nur die Rechtsberatung, sondern bietet er weitere Sonderleistungen ohne zusätzliches Entgelt an (zB Hilfe bei der Buchführung, Kreditschutz, Abschluss oder Vermittlung von Versicherungen), so ist danach zwar für die Rechtsberatung das stliche Ergebnis "0 EUR" anzusetzen, hinsichtlich der anderen wG ist aber die Prüfung, inwieweit die Mitgliedsbeiträge auf diese Sonderleistungen entfallen und damit Einnahmen eines wG sind, dennoch erforderlich.
Insbes in Fällen, in denen ein Berufsverband den Mitgliedern sowohl Rechtsberatung als auch Prozessvertretung anbietet (s rkr Urt des FG München v 02.06.2000, EFG 2000, 1146), entfällt eine Vereinfachung völlig, da bei den BE und den BA zu prüfen ist, inwieweit sie anteilig auf diese beiden wirtsch Tätigkeiten entfallen.
Tz. 42
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Soweit Parteizuwendungen aus Mitteln der wG geleistet werden, stellen diese Zuwendungen gem § 4 Abs 6 EStG – iVm § 8 Abs 1 KStG – keine BA dar.
Die zu erhebende besondere KSt von 50 % auf P...