Tz. 41

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Der von der aufnehmenden Kap-Ges tats gewählte (und nicht mehr änderbare) Bewertungsansatz für das eingebrachte BV (s Tz 38f) gilt als Veräußerungspreis für die Übertragung des (Teil-)Betriebs iRd Einbringung als tauschähnlicher Vorgang. Dies folgt aus dem Verweis in § 23 Abs 1 S 1 UmwStG auf § 20 Abs 2 S 1 und Abs 4 S 1 UmwStG (s W/M, § 23 UmwStG Tz 68). Der Wertansatz der Übernehmerin in der Bil der BetrSt entscheidet über das Entstehen und die Höhe eines VG bei der einbringenden inl Kap-Ges.; im Einzelnen s § 20 UmwStG nF Tz 196 f, 200-202. Ein Einbringungsgewinn kann durch Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG (iVm § 8 Abs 1 KStG) neutralisiert werden (s § 20 UmwStG nF Tz 210). Eine Stundung des Einbringungsgewinns nach § 20 Abs 6 UmwStG kommt nicht in Frage. Einen entspr Verweis auf die Stundungsregelung enthält § 23 Abs 1 S 1 UmwStG konsequenter Weise nicht. Denn der Anspruch auf Stundung besteht nämlich nur in den Fällen des § 20 Abs 3 UmwStG (s § 20 UmwStG nF Tz 211); dies ist jedoch bei der einbringenden inl Kap-Ges, bei der die erhaltenen Anteile an der Übernehmerin zum (stverstrickten) BV gehören, regelmäßig nicht der Fall.

Der Einbringungsgewinn entsteht mit Ablauf des - ggf rückbezogenen - stlichen Übertragungsstichtags. Durch Verweis in § 23 Abs 1 S 1 auf § 20 Abs 7 und 8 UmwStG gilt die Fiktion des § 20 Abs 7 S 1 UmwStG entspr. Zur Behandlung eines Einbringungsgewinns bei der KSt s § 20 UmwStG nF Tz 217, 219-222. Zur Behandlung eines Einbringungsgewinns bei der GewSt s § 20 UmwStG nF Tz 239.

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