Tz. 33
Stand: EL 108 – ET: 12/2022
Wird ein nachhaltiger Jahresumsatz von über 45 000 EUR im Einzelfall nicht erreicht, ist ein BgA nur anzunehmen, wenn hierfür besondere Gründe von der jur Pers d öff Rechts vorgetragen werden, zB wenn die jur Pers d öff Rechts erklärt, dass sie mit der Tätigkeit zu anderen Unternehmen unmittelbar in Wettbewerb tritt (s R 4.1 Abs 5 S 4 KStR 2022). Diese Verw-Regelung enthält für die jur Pers d öff Rechts eine Art Wahlrecht:
Tz. 34
Stand: EL 108 – ET: 12/2022
Bei Umsätzen unter 45 000 EUR können die jur Pers d öff Rechts die Behandlung einer Tätigkeit als BgA dadurch erreichen, dass sie die Wettbewerbssituation zu anderen gew Unternehmen vortragen. Die Fin-Verw wird von sich aus bei Umsätzen unter 45 000 EUR jedoch – auch bei eindeutig gew Tätigkeit – idR keinen BgA annehmen (ebenso s Schiffers, DStZ 2022, 337).
Das FG Münster (s Urt des FG Münster v 21.04.2021, EFG 2021, 1140) geht bei Umsätzen, die die genannte Umsatzgrenze unterschreiten, jedoch stets von einer StPflicht aus, wenn die jur Pers d öff Rechts mit ihrer Tätigkeit zu Unternehmen der Privatwirtschaft unmittelbar in Wettbewerb tritt.
Wurde die frühere Umsatzgrenze des R 4.1 Abs 5 S 4 KStR 2015 iHv 35 000 EUR überschritten und liegen die Umsätze ab VZ 2022 unter der neuen Grenze von 45 000 EUR (s Tz 32), ohne dass besondere Gründe für das Vorliegen eines BgA vorgetragen werden, ist uE von einer Betriebsaufgabe auszugehen (s Tz 169).
Tz. 35
Stand: EL 108 – ET: 12/2022
Das Verhältnis dieser Umsatzgrenze von 45 000 EUR zu der in R 4.1 Abs 4 S 2 KStR 2022 genannten Umsatzgrenze von 130 000 EUR ist wie folgt zu umschreiben:
Bei Umsätzen über 45 000 EUR wird eine Einrichtung, die mit einer gewissen organisatorischen Selbständigkeit ausgestattet ist, von der Fin-Verw als "wirtsch herausgehoben" angesehen und daher als stpfl BgA behandelt. Bei Umsätzen von mehr als 130 000 EUR wird eine solche gewisse Selbständigkeit unterstellt, so dass bei Überschreiten dieser Umsatzgrenze stets eine Einrichtung und damit ein stpfl BgA vorliegt, auch ohne eine organisatorische Verselbständigung der Betätigung. Hierzu ebenso s Seer (DStR 1992, 1751, 1754). Diese Umsatzgrenze von 130 000 EUR stellt – anders als die Umsatzgrenze von 45 000 EUR – jedoch keine Aufgriffsgrenze, sondern nur ein Indiz für das Vorliegen einer Einrichtung dar, so dass auch bei Umsätzen unter 130 000 EUR stets zu prüfen ist, ob eine stlich selbständige Einrichtung vorliegt (s Schiffers, DStZ 2022, 337).
Tz. 36
Stand: EL 108 – ET: 12/2022
R 4.1 Abs 5 KStR 2022 spricht ausdrücklich von dem Jahresumsatz iSd § 1 Abs 1 Nr 1 UStG. Dazu gehören die den Lieferungen oder sonstigen Leistungen gleichgestellten unentgeltlichen Wertabgaben iSd § 3 Abs 1b und Abs 9a UStG nicht. Zu den Umsatzgrenzen bei Selbstversorgungsbetrieben s Tz 41.
Tz. 37
Stand: EL 108 – ET: 12/2022
vorläufig frei