Tz. 44

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Der Besteuerungstatbestand des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG gilt erstmals für Gewinne des VZ 2001, bei vom Kj abw Wj erstmals für Gewinne des VZ 2002. Dieser Besteuerungstatbestand betrifft nicht den Rücklagen zugeführte Gewinne der von stfreien Kö unterhaltenen wG (§ 20 Abs 1 Nr 10b S 4 EStG).

Er kommt damit auch für die Gewinne der wG der stfreien Berufsverbände in Betracht.

 

Tz. 45

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Die KapSt-Pflicht nach § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG tritt dann nicht ein, wenn die Gewinne des wG den Rücklagen im Bereich des wG zugeführt werden. Dagegen löst eine Zuführung der Gewinne des wG zu Rücklagen des stfreien Bereich des Berufsverbandes (satzungsmäßige Tätigkeit, Vermögensverwaltung) die KapSt-Pflicht aus. Ausführlich hierzu s Einf § 5 KStG Tz 6ff mwHinw und H 5.7 "KapSt bei" KStH 2015.

 

Tz. 46

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Die KapSt auf die Gewinne des wG, die nicht "seinen" betrieblichen Rücklagen zugeführt werden, beträgt 15 % (s § 43a Abs 1 S 1 Nr 2 EStG). Durch diese KapSt ist die KSt auf die Eink iSd § 20 Abs 1Nr 10 Buchst b S 4 EStG abgegolten.

Dieser Abgeltungscharakter hat zur Folge, dass die entspr Gewinne des wG einer kstlichen Gesamtbelastung von 30 % unterliegen (15 % KSt-Satz gem § 23 Abs 1 KStG auf das stpfl Einkommen aufgrund des entspr Gewinns des wG zuzüglich 15 % KapSt).

 

Tz. 47

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Berufsverbände, die neben dem Gewinn des wG nur Mitgliedsbeiträge vereinnahmen, die in vollem Umfang gem § 8 Abs 5 KStG (sachliche StBefreiung) außer Ansatz bleiben, sollten prüfen, ob ein "Verzicht" auf die StBefreiung sinnvoll ist, um die KapSt von 15 % auf die nicht den eigenen Rücklagen des wG zugeführten Gewinne zu vermeiden. Das gilt verstärkt für die Fälle, in denen im Bereich der stfreien Vermögensverwaltung negative Ergebnisse zB aus der Vermietung von Mietwohngrundstücken anfallen.

Bei einem "Wechsel" zur vollen StPflicht würde die KapSt nach § 20 Abs 1 Nr 10 b S 4 EStG entfallen, da die Vorschrift das Vorliegen eines wG einer stfreien Kö voraussetzt. Der KSt würde nur der Gewinn des bisherigen wG (Eink aus Gew) unterliegen, ggf sogar noch gemindert um die negativen Eink aus V + V.

Der Wegfall der StFreiheit ließe sich insbes dadurch erreichen, dass ein nicht den Verbandszwecken dienender wG als Satzungszweck aufgenommen wird und diese wirtsch Tätigkeit dem Verband das Gepräge gibt (s R5.7 Abs 1 S 5 und 6 KStR).

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