Tz. 113
Stand: EL 88 – ET: 01/2017
Das "richtige" Entgelt wird es für die Preisfestlegung bei Leistungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter in aller Regel nicht geben. Von einer vGA ist deshalb regelmäßig (erst) dann auszugehen, wenn ein an den Gesellschafter gezahltes Entgelt die Angemessenheitsgrenze um mehr als 20 % überschreitet; s Urt des BFH v 28.06.1989, BStBl II 1989, 854. Fraglich ist allerdings, wie mit dieser 20 %-Grenze umzugehen ist, wenn auch sie – vielleicht geringfügig – überschritten wird. Die Fin-Verw will jedenfalls eine Freigrenze annehmen und bei Überschreitung auch den Betrag der 20 % als vGA ansetzen; dazu s Schr des BMF v 14.10.2002, BStBl I 2002, 972, Rn 23, zur Angemessenheitsprüfung der Gesamtbezüge eines Ges-GF.
Von der vertraglichen Gestaltung der Beteiligten soll nur dann abgewichen werden, wenn eine wes Korrektur erforderlich wäre. Dies ist dann nicht der Fall, wenn bei einem Dauersachverhalt nur das Ausnahmeergebnis eines Jahres korrigiert werden müsste; s Urt des BFH v 24.07.1990, BFH/NV 1991, 191. Die Angemessenheitsprüfung muss sich also im Zweifel auch über einen mehrjährigen Zeitraum erstrecken. Dabei sind ggf auch gewisse Sondereinflüsse zu neutralisieren. Das FA ist zu einer Fremdvergleichsprüfung in einer Folge-Bp auch dann berechtigt, wenn eine Vergütungshöhe nach einer Vor-Bp umgestellt wurde; s Beschl des BFH v 17.02.2010 (BFH/NV 2010, 1307).
Tz. 114
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Oftmals wird sich bei der Angemessenheitsprüfung nur eine Bandbreite von FK-Vergütungen feststellen lassen. Der BFH hat dabei – zugunsten der Stpfl – entschieden, dass zur Begründung einer vGA idR nicht auf den Mittelwert abgestellt werden kann, sondern der der Kap-Ges jeweils günstigere Ober- oder Unterwert der Bandbreite maßgebend ist; s Urt des BFH v 17.10.2001, BStBl II 2004, 171 und s Urt des BFH v 06.04.2005, DStR 2005, 1307 zu Verrechnungspreisen bei international verbundenen Unternehmen; auch s Kohlhepp (in Schn/F, § 8 KStG Rn 365). Dem ist die Fin-Verw allerdings nur tw gefolgt. Sie ist zwar der Auff, dass eine vom Stpfl angesetzte Vergütung innerhalb der Bandbreite unbeanstandet bleibt. Der Stpfl kann die Bandbreite also in vollem Umfang ausschöpfen. Im Falle einer unangemessenen Vergütung außerhalb der Bandbreite soll aber zur Bestimmung der Höhe der vGA idR auf den Wert innerhalb der Bandbreite abzustellen sein, für den die größte Wahrscheinlichkeit spricht; s Schr des BMF v 26.02.2004, BStBl I 2004, 270; aA s Rengers in Blümich, § 8 KStG Rn 374. Mit dem UntStRefG 2008 hat der Gesetzgeber die frühere Verw-Auff in § 1 Abs 3 AStG ges festgeschrieben und die og BFH-Rspr weitgehend korrigiert.
Der BFH hat seine Bandbreitenbetrachtung auch auf die Angemessenheitsprüfung bei GF-Vergütungen angewandt; s Urt v 27.02.2003, BFH/NV 2003, 1346. Dazu s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 383ff. Demgegenüber hat er bei einer Darlehensgewährung auf den Mittelwert zwischen banküblichen Soll- und Habenzinsen abgestellt; dazu s Urt des BFH v 22.10.2003, BStBl II 2004, 307. Dazu s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 1067. Zur Kritik an dieser sog Mittelwertmethode s Nolden/Bonekamp (ISR 2016, 348).
Tz. 115
Stand: EL 88 – ET: 01/2017
Die Bandbreitenbetrachtung setzt allerdings zunächst eine Festlegung voraus, wo die Bandbreite beginnt und wo sie aufhört. Hier wird in der Praxis bereits die erste Diskussion beginnen. Im Bereich der Verrechnungspreise hat der BFH dazu verschiedene Methoden zugrunde gelegt und dann den übereinstimmenden Bereich aus den verschiedenen Methoden als "Bandbreite" angenommen; s Urt des BFH v 17.10.2001, BStBl II 2004, 171. Bandbreiten sind die Ausgangswerte der Beteiligten, die diese bei einer angenommenen Verhandlungssituation als Verhandlungsbasis bei Beginn der Verhandlungen zugrunde legen würden; auch s Urt des BFH v 28.01.2004, BFH/NV 2004, 736. Die Feststellung der zutr Bandbreite obliegt der Tatsacheninstanz; sie ist nicht revisibel; s Urt des BFH v 06.04.2005 (BStBl II 2007, 658).