Tz. 26

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Der Reg-Entw des § 38 Abs 1 KStG (s BT-Drs 14/2683, 82) definierte den in § 38 Abs 1 S 4 iVm § 27 Abs 1 S 4 KStG angesprochenen Unterschiedsbetrag zwischen dem ausschüttbaren Gewinn (EK lt St-Bil abz gezeichnetes Kap abz stliches Einlagekonto) und dem Bestand des EK 02 noch ausgehend von der H-Bil. In der beschlossenen Gesetzesfassung wird stattdessen auf das EK lt St-Bil abgestellt.

Wäre der Reg-Entw des StSenkG Gesetz geworden, hätten nach dem Gesetzeswortlaut immer dann, wenn das EK lt H-Bil niedriger als das EK lt St-Bil ist, der Teilbetrag EK 02 (mit der Folge der KSt-Erhöhung) bzw das stliche Einlagekonto (EK 04, stfrei) zu früh als verwendet gegolten, obwohl lt St-Bil noch ausreichend versteuerte Rücklagen zur Finanzierung der Ausschüttung zur Verfügung stehen (s Dötsch/Pung, DB 34/2000, Beil, 10, 8, 9). Dieses Problem hätte sich insbes hinsichtlich der in der St-Bil nicht anzuerkennenden Aufwandsrückstellungen (s § 249 Abs 2 HGB) und der gem § 6 Abs 1 Nr 1 S 4 EStG stlich zwingenden Wertaufholung gestellt.

Da sich die KSt nach § 38 Abs 2 S 1 KStG – abweichend vom früheren Recht – nicht für den VZ erhöht, in dem das Wj endet, für das ausgeschüttet wird, sondern für den VZ, in dem das Wj endet, in dem die Leistungen erfolgen, verringert die KSt-Erhöhung nach dem Systemwechsel auch nicht mehr das H-Bil-Vermögen des betr Vorjahrs und damit auch nicht das zur Ausschüttungsfinanzierung zur Verfügung stehende Rücklagenvolumen. Vielmehr verringern sich durch die KSt-Erhöhung das BV und das EK zum Ende des Wj, in dem die Ausschüttung erfolgt (Nachweise s § 37 KStG Tz 12).

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