Tz. 32

Stand: EL 76 – ET: 12/2012

Obwohl § 35 KStG 1999 nicht in die nF des KStG übernommen worden ist, kann das dort angesprochene Phänomen des "fehlenden VEK" auch nach dem Systemwechsel vorkommen. Das Problem tritt immer dann auf, wenn die H-Bil mehr ausschüttbares Vermögen ausweist als die St-Bil (s § 35 KStG 1999 Tz 5). Es kann weiter auftreten, wenn insbes mit einer vGA das Nenn-Kap angegriffen wird (s § 27 KStG 1999 Tz 120), aber auch deshalb, weil zur Finanzierung von vGA und von Vorabausschüttungen auf das Anfangs- statt auf das Schluss-Kap des Ausschüttungsjahrs zurückgegriffen wird (s § 27 KStG Tz 28 unter b).

Auf der Stufe der ausschüttenden Kö kommt es in einem solchen Fall im neuen Recht nach dem Gesetzeswortlaut nicht mehr zu einer KSt-Erhöhung, auch wenn das EK 02 einen Bestand ausweist. Vielmehr wird das nicht gesondert festgestellte sog neutrale Vermögen negativ. Bei den AE führt die Leistung nach den Grundsätzen des Halbeink-Verfahrens zu Kap-Erträgen.

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