Tz. 16
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Für Risiken gleicher Art, bei denen der Ausgleich von Leistung und Gegenleistung wegen des hohen Schadenrisikos im Einzelfall nach versicherungsmathematischen Grundsätzen nicht im Geschäftsjahr, sondern nur in einem am Abschlussstichtag nicht bestimmbaren Zeitraum gefunden werden kann, sieht § 341h Abs 2 HGB die Bildung einer Rückstellung vor, die in der Bil unter den SchwR als "ähnliche Rückstellungen" auszuweisen sind. Diese Rückstellungen werden vielfach auch als Großrisikenrückstellung bezeichnet.
Wes für den Charakter von Großrisiken ist, dass eine meist geringe Zahl von Risiken ein außergewöhnlich hohes Schadenpotential (wenige Schadenereignisse mit besonders hohen Aufwendungen im Einzelfall) aufweisen, dass der versicherungstechnisch notwendige Ausgleich von Beiträgen und Schäden innerhalb dieser Risikogr nicht mehr in der großen Zahl, sondern nur noch in der Zeit über einen mehrjährigen Zeitraum hergestellt werden kann. Die Großrückstellungen haben grds die Aufgabe, durch den Aufbau von Mitteln statistisch oder wahrscheinlichkeitstheoretisch in Zukunft eintretende Extremschäden decken zu können.
Tz. 17
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Während § 341h Abs 2 HGB keine abschließende Aufzählung der Großrisikenrückstellungen enthält, regelt § 30 RechVersV die Bildung einer der SchwR ähnlichen Rückstellung nur für:
Tz. 18
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
- die selbst abgeschlossenen und in Rückdeckung übernommenen Produkthaftpflicht-Versicherungen von Pharmarisiken nach dem Arzneimittelges in § 30 Abs 1 RechVersV (Pharmarückstellung). Dabei wurde inhaltlich die Anordnung des BAV R 8/91 v 23.12.1991 (VerBAV 1992, 37) und das Schr des BMF v 08.05.1991 (BStBl I 1991, 535) im Wes übernommen. Nach der Regelung des Schr des BMF v 08.05.1991 (BStBl I 1991, 535) war die Rückstellung zum 31.12.1999 aufzulösen und der Auflösungsbetrag in die SchwR zu überführen. Die Befristung wurde in § 30 Abs 1 RechVersV nicht übernommen, so dass aufgr des Grundsatzes der Maßgeblichkeit die Pharmarückstellung auch stlich weiterhin anzusetzen sein dürfte.
Tz. 19
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
die selbst abgeschlossenen und in Rückdeckung übernommenen Sach- und Haftpflicht-Versicherungen von Anlagen zur Erzeugung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufbereitung bestrahlter Kernbrennstoffe gegen Kernenergieschäden in § 30 Abs 2 RechVersV (Atomanlagenrückstellung). Inhaltlich wurde die Anordnung des BAV R 1/81 v 17.03.1981 (VerBAV 1981, 122) übernommen, die aufgr des Schr des BMF v 10.12.1980 (VerBAV 1980, 79) auch stlich anzuerkennen war.
Der Versicherungsschutz für Atomanlagen wird in Deutschland von der "Deutsche Kernreaktor Versicherungsgemeinschaft" (DKVG) gewährt. Bei der DKVG handelt es sich um einen Pool in- und ausländischer Versicherungsgesellschaften. Die DKVG teilt den beteiligten Versicherungsgesellschaften den Betrag der Höchsthaftung getrennt für die Sparten Sach- und Haftpflichtversicherung der jeweiligen Anlage mit.
Nach dem Urteil des BFH vom 07.09.2016 (BStBl II 2016, 472) ist bei der Ermittlung des Höchstbetrages der Atomanlagenrückstellung die Sach- und Haftpflichtversicherungssumme für die summenmäßig am höchsten versicherte Einzelanlage anzusetzen. Eine Trennung der Sparten Schaden- und Haftpflichtversicherung unter Berücksichtigung der dort jeweils am höchsten versicherten Anlagen ist nicht zulässig.
Tz. 20
Stand: EL 91 – ET: 11/2017
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die selbst abgeschlossene und in Rückdeckung übernommene Versicherung von Terrorrisiken mit hohem Schadenrisiko in § 30 Abs 2a RechVersV (Terrorrisikenrückstellung), eingefügt durch die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Rechnungslegung von VU v 27.05.2003 (BGBl I 2003, 736). Die Neuregelung orientiert sich nach der Begründung zur Verordnung (s BR-Drs 293/03, 7) am Vorbild des § 30 Abs 1 RechVersV und § 30 Abs 2 RechVersV. |
Tz. 21
Stand: EL 91 – ET: 11/2017
Nach § 30 Abs 3 S 1 RechVersV sind ähnliche Rückstellungen unzulässig, wenn eine SchwR gebildet wurde. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass die Bildung der Pharmarückstellung, der Atomanlagenrückstellung und der Terrorrisikenrückstellung die gleichzeitige Bildung einer SchwR ausschließt. Einmal gebildete ähnlichen Rückstellungen sind in die SchwR zu überführen, sobald in einem Geschäftsjahr die Voraussetzungen nach § 341h Abs 2 HGB nicht mehr vorliegen (s § 30 Abs 3 S 2 RechVersV).
Tz. 22
Stand: EL 91 – ET: 11/2017
Die Vorschriften des § 341h Abs 2 HGB und des § 30 RechVersV gelten auf Grund der Maßgeblichkeit in § 5 Abs 1 EStG auch stlich.