Ausgewählte Literaturhinweise:
Dötsch/Pung, StSenkG: Die Änderungen bei der KSt und bei der AE-Besteuerung, DB 34/2000, Beil 10;
GmbH-Beraterhinweise, Die vGA im Halbeinkünfteverfahren, GmbH-StB 2000, 346;
Neu/Neumann/Neumayer, St-Optimierung nach der Unternehmens-StRef, Sonderheft EStB/GmbH-StB 2000;
Schiffers, Die vGA im Halbeinkünfteverfahren, GmbH-StB 2000, 242;
Binz/Sorg, Die vGA nach der Unternehmens-StRef, DStR 2001, 1457;
Bock, StSenk – Das Ende der vGA? StB 2001, 282;
Dörner, vGA sowie Leistungen zwischen Kap-Ges und Gesellschafter nach dem Halbeinkünfteverfahren, INF 2001, 76;
Hambitzer, Die vGA im Spiegel der Unternehmens-StRef, StBp 2001, 227.;
Hey, Bedeutung und Besteuerungsfolgen der vGA nach der Unternehmens-StRef, GmbHR 2001, 1;
Hoffmann, Die vGA als Therapeutikum für die Verlust-GmbH, GmbH-StB 2001, 153;
Jost, Gestaltungsüberlegungen zum Ausschüttungsverhalten im Übergangszeitraum, DStR 2001, 961;
Rättig/Protzen, Anwendung des § 8b Abs2 KStG auf vGA anlässlich einer Anteilsveräußerung, GmbHR 2001, 495;
Schiffers, Konsequenzen von vGA nach dem Systemwechsel bei der Besteuerung von Kap-Ges, GmbHR 2001, 885;
Schmitz, vGA im Konzern und systemgerechte Besteuerung nach der Unternehmens-StRef? DB 2001, 1166;
Lang, Das System der Ausschüttungen in der 15-jährigen Übergangszeit, DB 2002, 1793);
Schlagheck, Nutzungsvorteile im Konzern nach der Unternehmens-StReform, GmbHR 2002, 92;
Wesselbaum-Neugebauer, Die Vereinbarung von Leistungsvergütungen zwecks St-Optimierung nach Einführung des Halbeinkünfteverfahrens, GmbHR 2002, 47.
2.4.1 Allgemeines
Tz. 35
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
Wer die Frage nach der St-Belastung der vGA im System des Halbeinkünfteverfahrens beantworten will, muss zwischen der St-Belastung unterscheiden, die eintritt
a) |
bei vGA, die nicht zu einer KSt-Erhöhung nach § 38 KStG führen. Das sind in den nächsten 18 Jahren nach dem Systemwechsel solche vGA, die aus dem neutralen Vermögen (s Tz 19) finanziert werden. Durch die Absenkung des KSt-Satzes und die Halbbesteuerung des Vorteils auf AE-Ebene bedingt, ergibt sich hier im neuen Recht durchgängig eine geringere St-Mehrbelastung der vGA als im früheren Recht. Dazu auch s § 8 KStG ff; |
b) |
bei vGA, die zu einer KSt-Erhöhung nach § 38 KStG führen. Hier können sich in der 18-jährigen Übergangszeit nach dem Systemwechsel in Einzelfällen deutlich höhere St-Belastungen als in den VZ vor 2001 ergeben (s Tz 38). Die Ursachen dafür sind zT in Regelungen des § 38 KStG zu suchen, zT aber auch außerhalb.
aa) |
Anders als im Anrechnungsverfahren kann eine vGA während der 18-jährigen Übergangszeit nach dem Systemwechsel nicht zu einer KSt-Minderung führen (s § 37 KStG Tz 16 ff). |
bb) |
Anders als im Anrechnungsverfahren ist eine vGA aus dem ausschüttbaren Gewinn zum Schluss des Vorjahrs statt aus dem des Ausschüttungsjahrs zu finanzieren (wie die Vorabausschüttung, s Tz 27). |
|
Für beide Gruppen von vGA gilt aber gemeinsam, dass sich eine generelle Aussage zur St-Belastung der vGA nicht treffen lässt. Es kommt, wie im St-Recht so oft, auf den Einzelfall an.
2.4.2 Verdeckte Gewinnausschüttungen an natürliche Personen
Tz. 36
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
Auf der Ebene der ausschüttenden Kö führt im neuen Recht die Gewinnerhöhung aus dem Aufdecken einer vGA iHv 100 zunächst einmal zu einem St-Mehr von 38,65 (KSt-GewSt bei 400 % Hebesatz und SolZ). Auf der Ebene einer natürlichen Person als AE führt die vGA (bei einem ESt-Satz von 48,5 % zuz SolZ) zu einer St-Erstattung von 25,58, falls der Vorteil bereits bei einer anderen Einkunftsart erfasst war. War der Vorteil beim AE bisher stlich noch nicht erfasst, erhöht sich die St-Belastung nochmals um 25,59. Dazu s im Einzelnen die nachstehende Übersicht von Förster (Arbeitsunterlage 53. Fachkongress der Steuerberater Köln 2001, 317), die auf der Annahme einer Einkommenserhöhung bei der Kap-Ges von 100 und einem GewSt-Hebesatz von 400 % beruht, weiter insbes s Schiffers (GmbHR 2001, 885).
|
Nicht anerkannte Leistungsvergütung (Gehalt) |
Der AE veräußert ein WG an die Kap-Ges über Preis |
Leistung der Kap-Ges an einen AE unter Preis |
Veräußerung eines WG durch die Kap- Ges an einen AE unter Preis |
Kap-Ges |
|
|
|
|
GewSt |
16,67 |
– |
16,67 |
16,67 |
KSt |
20,83 |
– |
20,83 |
20,83 |
SolZ |
1,15 |
– |
1,15 |
1,15 |
Summe |
+ 38,65 |
– |
+ 38,65 |
+ 38,65 |
AE |
|
|
|
|
Entfallende ESt/ SolZ |
./. 51,17 |
(./. 51,17) – |
|
|
ESt/SolZ auf vGA |
+ 25,59 |
+ 25,59 |
+ 25,59 |
+ 25,59 |
Vorteilsverbrauch |
– |
– |
(0) ./. 51,17 |
– |
Summe |
./. 25,58 |
(./. 25,58) + 25,59 |
(+ 25,59) ./. 25,58 |
+ 25,59 |
Gesamt |
+ 13,07 |
(./. 25,58) + 25,59 |
(+ 64,24) + 13,07 |
+ 64,24 |
Wegen der sich ab 2008/9 ergebenden Belastungswirkungen s Tz 40a.
2.4.3 Verdeckte Gewinnausschüttungen zwischen Körperschaften
Tz. 37
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
Bei vGA zwischen Kö hat sich durch die UntStReform die Brisanz der vGA deutlich entschärft (s Schiffers, GmbHR 2001, 885).
Folgende vGA zwischen Kö können vorliegen:
a) |
vGA von einer inl TG an ihre inl MG vGA in der Form von Leistungsvorteilen führen künftig idR nur noch zu einer Verschiebung der St-Belastung von der MG auf die TG, aber nicht inges zu einer Mehr-St
• |
bei der TG: Mehr-St durch die Einkommenserhöhung; |
• |
bei der MG: Bisher stpfl Leistungsvergütung wird zur nach § 8b Abs 1 KStG ... | |