2.4.1 Allgemeines
Tz. 38
Stand: EL 108 – ET: 12/2022
Die Tätigkeit der jur Pers d öff Rechts muss gew sein. Damit sollen im Grundsatz alle Einrichtungen der öff Hand der KSt unterworfen werden, die das äußere Bild eines Gew haben (s Tz 23). Insoweit gelten die Grundsätze des § 15 Abs 2 S 1 EStG entspr. Kraft ausdrücklich ges Regelung in § 4 Abs 1 S 2 KStG sind jedoch die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allg wirtsch Verkehr zur Annahme eines BgA nicht erforderlich.
2.4.2 "Nachhaltige" Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs 1 S 1 KStG
Tz. 39
Stand: EL 108 – ET: 12/2022
Nachhaltigkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit während eines bestimmten Zeitraums mit der Absicht der Wiederholung ausgeübt wird. Besteht von vornherein eine Wiederholungsabsicht, genügt bereits ein einmaliges Tätigwerden. Nach der Rspr (s Urt des BFH v 21.08.1985, BStBl II 1986, 88) liegt eine (für die Annahme einer gew Betätigung) erforderliche Nachhaltigkeit auch vor, wenn der Grund zum Tätigwerden zwar nur auf einem einmaligen Entschluss beruht, die Erledigung aber mehrere (Einzel-)Tätigkeiten erfordert. Durch eine solche Reihe von Einzelhandlungen wird der Begriff "nachhaltig" erfüllt. Es kommt dabei nicht entscheidend auf die Dauer der Einnahmeerzielung an, sondern auf die Wiederholung der einzelnen Tätigkeiten. Diese Voraussetzungen sind zB bei großen, aber nur einmaligen Festveranstaltungen erfüllt (s Vfg der OFD Magdeburg v 26.03.2012, StEK KSt 1977, § 4 Nr 96). Nachhaltigkeit ist nicht gegeben, wenn durch eine einmalige Handlung lediglich ein Dauerzustand geschaffen wird (s Urt des BFH v 14.11.1963, BStBl III 1964, 139). Zur Nachhaltigkeit im Übrigen s H 15.2 EStH 2020; s UStAE zu § 2, Abschn 2.3 (5); und s Strahl (KÖSDI 2010, 17 064).
2.4.3 Keine Gewinn-, sondern nur Einnahmeerzielungsabsicht erforderlich
Tz. 40
Stand: EL 116 – ET: 12/2024
Nach § 4 Abs 1 KStG ist entgegen der Regelung zum Begriff des Gew in § 15 Abs 2 EStG eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich. Die Einnahmeerzielungsabsicht iSd § 4 Abs 1 KStG umfasst nach dem Einnahmebegriff des § 8 Abs 1 EStG nicht nur die Erzielung von Einnahmen, sondern auch alle geldwerten Vorteile, die im Verlauf der wirtsch Aktivitäten der jur Pers d öff Rechts entstehen. Führt ein Hochschulinstitut zB im Auftrag der Industrie Materialprüfungen durch und erhält als Gegenleistung die hierfür benötigten Apparaturen, ist iHd gW der erhaltenen Gegenstände eine Einnahme gegeben (s Strahl, FR 1998, 761). Tätigkeiten dienen nur dann "zur" Erzielung von Einnahmen, wenn die Einnahmen als Gegenleistung gerade für eine oder mehrere Tätigkeit(en) der jur Pers d öff Rechts anzusehen sind. Es ist also festzustellen, welche konkreten Leistungen die Pers, die die Zahlungen an die jur Pers d öff Rechts leistet, von dieser hierfür erlangen kann (s Urt des BFH v 18.04.2024, Az: V R 50/20). Die erforderliche Einnahmeerzielungsabsicht kann bei Einrichtungen, die frei zugänglich sind und deren Herstellung und Erhaltung durch eine Kurabgabe finanziert werden, ausnahmsweise auch dann gegeben sein, wenn diese, wie es etwa bei einem Gradierwerk in Abgrenzung zu einem Kurpark der Fall sein könnte, Merkmale aufweisen, die auf eine ganz überwiegende Nutzung gerade durch kurabgabepflichtige Pers hinweisen (s Urt des BFH v 18.04.2024, Az: V R 50/20). Zu den Einnahmen rechnen auch Gebühren, die die öff Hand iRd privatunternehmerischen Tätigkeit erhebt, wie zB Gebühren für Vermessungsleistungen der Vermessungsämter außerhalb der hoheitlichen Aufgaben, selbst wenn diese aufgr eines Ges, einer VO oder einer öff-rechtlichen Satzung erhoben werden; auf die Bezeichnung der Einnahmen (zB als Preis, Gebühr oder Beitrag) kommt es nicht an (s Beschl des BFH v 03.02.2010, BStBl II 2010, 502 und s Urt des BFH v 12.07.2012, BStBl II 2012, 837). Eine zB nach sozialen Gesichtspunkten erfolgte Staffelung von Beiträgen steht einer Einnahmeerzielungsabsicht nicht entgegen (s Urt des BFH v 12.07.2012, aaO). Zum Gegenleistungs-Charakter von Beiträgen auch s Beschl des BVerfG v 25.06.2014, BVerfGE 137,1. Hierzu ebenso s Tz 96. Auch eine nur gegen Kostenersatz ausgeübte Tätigkeit erfolgt in Einnahmeerzielungsabsicht. Die Einnahmeerzielung muss nicht Hauptziel der Tätigkeit sein; es genügt, wenn für die Tätigkeit ein Entgelt gezahlt wird (s Beschl des BFH v 03.02.2010, BStBl II 2010, 502). Hierzu s auch § 8 Abs 1 KStG Tz 480ff.
Zur Frage, ob Einnahmeerzielungsabsicht vorliegt, wenn eine jur Pers d öff Rechts zB einem Dritten öff Schwimmbäder zum Betrieb überlässt und dem Pächter einen Zuschuss mindestens iHd Pacht gewährt, s Tz 63. Zur Nichtanwendung der Grundsätze des Urt des BFH v 10.12.2019 (BStBl II 2021, 945) auf den Einnahmenbegriff des § 4 Abs 1 KStG s Tz 63.
2.4.4 Selbstversorgungsbetriebe
Tz. 41
Stand: EL 116 – ET: 12/2024
Nach § 4 Abs 1 S 2 KStG ist zur Annahme eines BgA die Beteiligung am allg wirtsch Verkehr nicht erforderlich. Daher können auch Selbstversorgungsbetriebe BgA sein. Selbstversorgungsbetriebe sind Betriebe (zB Druckereien, Bäckereien, Tankstellen, Werkstätten, zentrale Beschaffungsstellen), die ausschl oder fast ausschl ihre Lieferungen und Leistungen gegenüber der Träger-Kö erbringen. Hierzu...