2.4.1 Maßgeblichkeit der Art der Einbringung
Tz. 157
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Der Begriff des "Einbringens" wird in der Legaldefinition des Sacheinlagetatbestands in § 20 Abs 1 UmwStG verwendet, aber nicht erläutert. Aus der sachlichen Anwendungsvorschrift des § 1 Abs 3 UmwStG iVm § 20 Abs 1 UmwStG ergeben sich jedoch abschließend diejenigen Einbringungs-Sachverhalte, die zur Anwendung des § 20 UmwStG führen (s Tz 158ff) und im Umkehrschluss diejenigen Vorgänge, die keine Sacheinlage iSd § 20 UmwStG bewirken (Einzelheiten s Tz 4–8).
Nach welchem Rechtsgrund die WG des Einbringungsgegenstands auf in die Kap-Ges/Gen übertragen werden, spielt weder für den Tatbestand des § 20 Abs 1 UmwStG noch für die ertragstlichen Rechtsfolgen der Sacheinlage selbst eine Rolle. Unterschiede bestehen hinsichtlich der zivilrechtlichen und hr-lichen Qualität der Vermögensübertragung (Einzelrechts- oder Gesamtrechtsnachfolge) und des Aufwands der Durchführung der Übertragung (zB s Perwein, GmbHR 2007, 1214: "Vom Einzelunternehmen in die GmbH-Einzelrechtsnachfolge oder Gesamtrechtsnachfolge als besserer Weg?"). Stliche Differenzen ergeben sich nur
- bei der GrESt, wenn zum Sacheinlagegegenstand Grundstücke gehören oder Grundbesitz haltende Gesellschaften beteiligt sind. Im Fall der Einbringung durch Formwechsel (s § 25 iVm § 20 Abs 1 UmwStG) fällt im Gegensatz zu den übrigen Einbringungsmöglichkeiten idR kein GrESt-Tatbestand an (s § 25 UmwStG Tz 95ff mit Ausnahme unter Tz 96). Erfolgt die Einbringung durch eine Verschmelzung oder Spaltung, kann zwar ein Erwerbsvorgang iSd § 1 Abs 1 Nr 3 oder Abs 3 GrEStG verwirklicht werden (s Vor §§ 20–23 UmwStG Tz 50a); die GrESt wird aber bei Umw, die nach dem 31.12.2009 hr-lich wirksam werden, nach Maßgabe des § 6a GrEStG idF des WachstumsBG nicht erhoben (dazu s Vor §§ 20–23 UmwStG Tz 51ff). Bei Einbringungen durch Einzelrechtsnachfolge oder Formwechsel gilt die St-Vergünstigung des § 6a GrEStG hingegen nicht (s Vor §§ 20–23 UmwStG Tz 51d-51e).
- bei der weiteren Besteuerung des eingebrachten BV bei der übernehmenden Gesellschaft (s § 23 UmwStG), wenn der gW angesetzt worden ist. Bei Einbringungen durch Einzelrechtsnachfolge wird eine Anschaffung durch die aufnehmende Gesellschaft fingiert, wohingegen in den Fällen der Übertragung nach den Vorschriften des UmwG (Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel) der Eintritt in die Rechtsstellung des einbringenden Unternehmens angenommen wird (s § 23 Abs 4 UmwStG; s § 23 UmwStG Tz 112ff).
- hinsichtlich verfahrensrechtlicher Vorschriften (zB Eintritt der Übernehmerin in das St-Schuldverhältnis des Einbringenden, Haftung, Bekanntgabe von St-Bescheiden, Fest-stellungsbescheiden, Prüfungsanordnungen etc für stliche Verhältnisse des Einbringenden, Klagebefugnis der Übernehmerin bei einem Rechtsstreit über Sachverhalte, die noch das eingebrachte BV betreffen; s § 23 UmwStG Tz 22ff).
2.4.2 Einbringung durch Einzelrechtsnachfolge (§ 20 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 Nr 4 UmwStG)
2.4.2.1 Grundsätze und Übersicht
Tz. 158
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
Die WG des Einbringungsgegenstands können für Zwecke des § 20 UmwStG einzeln nach den für die jeweiligen Sachen geltenden Vorschriften des Zivilrechts zum Eigentumsübergang (zB §§ 398ff, 413, 873, 925, 929ff BGB; Einigung und Übergabe bei beweglichen WG, Auflassung und Eintragung bei Grundstücken, Abtretung bei Forderungen, Verpflichtungsvertrag und Abtretung bei GmbH-Anteilen [s § 22 UmwStG Tz 36]; Rechtsgeschäfte [s §§ 413 iVm 398 BGB] und Zustimmung der übrigen Gesellschafter oder Zulassung der Anteilsübertragung im Gesellschaftsvertrag bei Anteilen an Pers-Ges [MU-Anteile]; Abtretungsvertrag und Genehmigung der Gläubiger bei Schulden etc) oder nur durch Verschaffung des wirtsch Eigentums (s Tz 7) übertragen werden (s § 1 Abs 3 Nr 4 UmwStG). Da die Einbringung gem den anderen Voraussetzungen der Sacheinlage in § 20 Abs 1 UmwStG in einem Gegenseitigkeitsverhältnis mit dem Erwerb "neuer" Anteile an der aufnehmenden Kap-Ges/Gen stehen muss (s Tz 170), kommt eine Einzelübertragung (nur) in den folgenden Fällen in Frage:
- Sacheinlage bei Gründung einer Kap-Ges oder Gen (auch gemischte Sach-/Bargründung, s Tz 158a),
- Kap-Erhöhung durch Sacheinlage bei einer Kap-Ges oder Gen (s Tz 158b),
- Aufstockung eines bestehenden Kap-Anteils gem § 55 Abs 3 GmbHG durch Sacheinlage (s Tz 171),
- Bargründung/Barkap-Erhöhung mit der zusätzlichen Verpflichtung, als Agio eine Sacheinlage zu leisten (Nebenleistung iSd § 3 Abs 2 GmbHG; s Tz 159),
- Einzelübertragung von Sonder-BV im Zusammenhang mit der hr-lichen Umw einer Pers-Ges (s Tz 167).
2.4.2.2 Sachgründung
Tz. 158a
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
Bei der Sachgründung einer Kap-Ges (GmbH, AG oder KGaA) wird das Grund-/Stammkap nicht durch Geldeinlagen erbracht, sondern durch Übertragung von Sachen; dh im Anwendungsbereich des § 20 Abs 1 UmwStG durch Übertragung des BV eines (Teil-)Betriebs oder dem Mitgliedschaftsrecht an einer Pers-Ges – stlich: MU-Anteil- (hr-liche Sacheinlage, s § 5 Abs 4 GmbHG und § 27 AktG). Sacheinlagen sind alle Einlagen, die nicht durch Einzahlung auf das Nennkap/Ausgabebetrag zu erbringend sind. Infrage kommen alle Gegenstände, die einen feststellbaren wirtsch Wert haben ...