Tz. 17

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

KStPfl, die nicht nach den Vorschriften des HGB zur Buchführung verpflichtet sind, konnten Bezieher sämtlicher Einkünfte iSd § 2 Abs 1 EStG sein. Das müsste uE – entgegen R 32 Abs 1 Nr 1 KStR 2004 – auch für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten, die der Kö als Rechtsnachfolger (s § 24 Nr 2 EStG) zufließen (zB nachträgliche Zahlungen einer Pensionskasse an einen Verein zur Altenbetreuung, der von einem ehemaligen Versorgungsempfänger als Erbe eingesetzt worden ist).

Für die Ermittlung der Eink (s § 2 Abs 2 EStG) bestehen in diesen Fällen keine Besonderheiten gegenüber anderen Stpfl. So sind zB die in § 9a EStG genannten WK-Pauschbeträge ebenso anzuwenden wie der Sparerfreibetrag nach § 20 Abs 4 EStG (aF) und die für Betriebsveräußerungen entspr der jeweiligen Eink-Art maßgebenden Freibeträge der §§ 14, 14a, 16 Abs 4, 17 Abs 3 oder 18 Abs 3 EStG (s R 32 KStR 2004). Falls ausnahmsweise nichtselbständige Eink vorliegen, ist uE auch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (s § 9a Abs 1 Nr 1 EStG) zu gewähren.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge