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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 2.4.3 Abgrenzung in der Steuerbilanz

Friedbert Lang
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2.4.3.1 Allgemeines

 

Tz. 125

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Nachdem nun klar ist (s Tz 124), dass es auch nach (geläuterter) Verw-Auff für die st-bilanzielle Abgrenzung von EK und FK nicht auf die Behandlung in H-Bil ankommt, lautet der Grundsatz zunächst, dass Genussrechtskap in der St-Bil als FK anzusehen ist. Es sind nun aber Folgefragen zu klären, deren Ergebnis einer Passivierung in der St-Bil entgegen stehen kann:

1. Besteht eine Rückzahlungsverpflichtung?

2. Ist § 5 Abs 2a EStG anzuwenden?

Diese Passivierungsvoraussetzungen sind nicht nur für Genussrechtskap, sondern allg für alle Finanzierungsformen und dabei insbes für Darlehensgewährungen zu beachten; dazu s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 1040ff. Insoweit besteht also kein Sonderrecht für Genussrechte; es gelten vielmehr allg Grundsätze.

2.4.3.2 Wirtschaftliche Belastung durch Rückzahlungsverpflichtung?

 

Tz. 126

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Zunächst ist für die Zuordnung der Kap-Zuführung zu prüfen, ob das zugeführte Kap dauerhaft in das Vermögen der empfangenden Kap-Ges übergehen sollte und eine Rückzahlung nicht beabsichtigt ist; dazu s Rn 8ff des Schr des BMF v 11.04.2023 (BStBl I 2023, 672). Die FinVerw geht dabei davon aus, dass es sich bei einer Kap-Zuführung von einem fremden Dritten iRe schuldrechtlichen Kap-Überlassungsverhältnis stets um FK handelt (es ist dann allerdings nicht völlig konsequent, wenn sie in Rn 28 des Schr des BMF v 11.04.2023, BStBl I 2023, 672, dann auch für Genussrechte an fremde Dritte an einer wirtsch Belastung mangeln kann). Lediglich bei einer Zuführung durch einen AE oder eine diesem nahe stehende Pers sei zu unterscheiden, ob das Kap als FK oder als EK in das Vermögen der Kap-Ges gewährt wurde. Jedenfalls sei entsch Abgrenzungskriterium idR eine bestehende Rückzahlungsverpflichtung.

Fehlt also ein wirtsch Belastung in Form einer Rückzahlungsverpflichtung, kommt eine Passivierung ...

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