Tz. 41
Stand: EL 116 – ET: 12/2024
Nach § 4 Abs 1 S 2 KStG ist zur Annahme eines BgA die Beteiligung am allg wirtsch Verkehr nicht erforderlich. Daher können auch Selbstversorgungsbetriebe BgA sein. Selbstversorgungsbetriebe sind Betriebe (zB Druckereien, Bäckereien, Tankstellen, Werkstätten, zentrale Beschaffungsstellen), die ausschl oder fast ausschl ihre Lieferungen und Leistungen gegenüber der Träger-Kö erbringen. Hierzu hat bereits der RFH (s Urt des RFH v 06.05.1930, RStBl 1930, 637) entschieden, dass unter Wettbewerbsgesichtspunkten auch Selbstversorgungsbetriebe als BgA zu behandeln seien. Die iRd KStG 1977 in das Ges aufgenommene Regelung des § 4 Abs 1 S 2, 2. Hs, sollte Zweifel über die StPflicht der Selbstversorgungsbetriebe beenden (s BT-Drs 7/1470, 336). Leistungen an die Träger-Kö können daher zur Annahme eines BgA führen.
Für die Prüfung der in R 4.1 Abs 5 S 1 KStR 2022 genannten Umsatzgrenze von 45 000 EUR (s Tz 28ff) sind uE bei Selbstversorgungsbetrieben auch die Innenumsätze mit der Träger-Kö mit einzubeziehen, da reine Selbstversorgungsbetriebe ansonsten nie diese Gewichtigkeitsgrenze überschreiten könnten und das ua Schr des BMF vom 07.10.1974 (s Tz 42) damit praktisch gegenstandslos wäre. Auch § 4 Abs 1 S 2, 2. Hs KStG würde sonst weitgehend ins Leere laufen. Hierzu ebenso s Wallenhorst (in W/H, 514). AA s UStAE zu § 2, Abschn 2.11 (16); hiernach sind Selbstversorgungsbetriebe nur dann BgA, wenn sie bzgl der Umsätze an Dritte die Voraussetzungen des R 4.1 Abs 5 KStR 2022 erfüllen (ebenso s Leippe, DStZ 2014, 607).
Tz. 42
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Nach Auff der FinVerw (s Schr des BMF v 07.10.1974, BStBl I 1974, 911) bestehen keine Bedenken, die reinen Selbstversorgungsbetriebe (Betriebe ohne Umsätze an Dritte) kstlich nicht als BgA zu erfassen, da sie in aller Regel auf Selbstkostenbasis abrechnen und daher keine Überschüsse erzielen. Ob diese Annahme auch in der heutigen Zeit der "Budgetierung" und weitgehenden Leistungsberechnung zwischen den vd Verwaltungseinrichtungen noch gilt, ist uE zweifelhaft (glA s Döring, in Sch/F, KStG, 2. Aufl, § 4 Rn 86). Nach Leippe (s DStZ 2014, 607) liegt (auch bei reinen Innenumsätzen) ein BgA vor, wenn ein höherer Preis als die Selbstkosten abgerechnet und somit ein Gewinn erzielt wird.
Tz. 43
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Bei Selbstversorgungsbetrieben, die aufgr ihrer Leistungen an fremde Dritte als BgA anzusehen sind, führen uE unentgeltliche Leistungen an die Träger-Kö nicht zu vGA. Führt zB die Druckerei einer jur Pers d öff Rechts zur Kapazitätsauslastung entgeltlich auch Druckaufträge für fremde Unternehmen aus, so kann aus der Tatsache, dass die Druckleistungen der eigenen Träger-Kö nicht "berechnet" werden, nicht auf eine vGA geschlossen werden. Der BgA umfasst in diesem Fall vielmehr nur die Leistungen ggü Dritten. GlA s Schiffers, DStZ 2009, 819. Anders ist die Rechtslage uE jedoch, wenn die der Einrichtung dienenden WG wegen des Umfangs der Tätigkeit zum BV des BgA gehören. In diesem Fall stellen unentgeltliche oder verbilligte Leistungen an die Träger-Kö uE vGA dar. Hierzu s Tz 189.