Tz. 30

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Die eingebrachten Anteile müssen dem einbringenden Rechtsträger stlich zuzurechnen sein. Der Stpfl muss also nicht stets zivilrechtlicher Inhaber der Beteiligung sein. Es reicht aus, wenn der Einbringende wirtsch Eigentum (s § 39 Abs 2 AO) an dem Anteil besitzt (zB als Treugeber bei Treuhandverhältnissen gem § 39 Abs 2 Nr 1 S 2 AO; ebenso s Tz 4 und s Urt des BFH v 18.12.2001, BFH/NV 2002, 640 unter II.2. a) bb); ebenso Fin-Verw: s UmwSt-Erl 2011 Rn 21.06). Der Schenker bleibt wirtsch Eigentümer verschenkter GmbH-Anteile, wenn über einen Nießbrauchsvorbehalt hinaus die Ausübung des Stimmrechts des Beschenkten in der GV – unter Drohung des Widerrufs der Schenkung – entspr – den Weisungen des Schenkers zu erfolgen hat (s rkr Urt des Nds FG v 19.03.2002, EFG 2002, 957). Zum wirtsch Eigentum bei Treuhandverhältnissen in Bezug auf Anteile an Kap-Ges s Forst/Schaaf/Reichhardt, EStB 2010, 390.

Werden die Anteile an einer Kap-Ges oder Gen in einer vermögensverwaltenden Pers-Ges (nicht gew geprägt) gehalten, und bringt die Pers-Ges die Kap-Anteile gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ein, sind die eingebrachten Anteile jedem Gesellschafter der Pers-Ges gem seiner Mitgliedschaft unmittelbar als stlicher AE zuzurechnen (s § 39 Abs 2 Nr 2 AO). Gleiches gilt, wenn ein Gesellschafter der vermögensverwaltenden Pers-Ges die Beteiligung an der Pers-Ges in eine Kap-Ges oder Gen einbringt (stlich ist ein Anteilstausch gegeben, s Tz 4a) oder die Pers-Ges in eine Kap-Ges durch Verschmelzung oder Formwechsel umgewandelt wird (s § 25 UmwStG Tz 39–40).

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