Tz. 23

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

Die SchwR (s § 341h Abs 1 HGB) und die der SchwR ähnlichen Rückstellungen (s § 341h Abs 2 HGB) werden hr-lich als versicherungstechnische Rückstellungen bezeichnet. Nach der ges Definition der SchwR sowie der ähnlichen Rückstellungen handelt es sich dem Charakter entspr nicht um Rückstellungen für Verpflichtungen, sondern tendenziell eher um Rücklagen, die nicht abzuzinsen sind. Zum 01.01.2016 wurde durch die Einfügung des S 3 in § 20 Abs 1 KStG und durch die Regelung des § 34 Abs 1 Nr 7a S 1 KStG[1] gesetzlich klargestellt, dass keine Abzinsung – auch nicht für die Veranlagungszeiträume vor 2016 – vorzunehmen ist.

 

Tz. 24

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

Die Berechnungsmodalitäten der SchwR werden von Nies (VersW 1979, 156ff) im Einzelnen erläutert. Dort wird ua die Herleitung des Faktors 4, 5 bzw 6 im Rechungsweg für die Ermittlung der SchwR beschrieben und der Faktor als mittlerer Wert der Streuung der Schadenquoten beschrieben. Der Faktor enthält danach eine Abzinsung über den halben Beobachtungszeitraum. Damit enthält die SchwR einen Zinsanteil.

[1] Eingefügt durch das Steueränderungsgesetz 2015 v 02.11.2015; anzuwenden ab dem 01.01.2016.

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