Tz. 8

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Bei der Beantwortung der Frage, ob die 40%ige/hälftige St-Befreiung nach § 3 Nr 40 EStG auf die Ermittlung des Gewerbeertrags durchschlägt, muss differenziert werden:

a)

Die St-Befreiung nach § 3 Nr 40 S 1 Buchst d–h EStG schlägt bei Beteiligungen, die die Voraussetzung des gewstlichen Schachtelprivilegs nicht erfülllen (Beteiligung geringer als 15 % [bis EHZ 2007: 10 %] oder wenn die Beteiligung nicht zu Beginn des EHZ [Inl-Beteiligungen und Beteiligungen iSd Mutter-Tochter-Richtlinie] bzw seit Beginn des EHZ [Ausl-Beteiligungen iSd § 9 Nr 7 S 1 GewStG] bestand), nicht auf die GewSt durch. Nach § 8 Nr 5 GewStG werden dem Gewinn aus Gew die nach § 3 Nr 40 EStG oder § 8b Abs 1 KStG außer Ansatz bleibenden Dividenden, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr 2a oder 7 GewStG erfüllen, hinzugerechnet. Ebenfalls hierzu s Gröning/Siegmund (DStR 2003, 617). Ebenso dazu und wegen weiterer Einzelheiten s § 8b KStG Tz 46 ff, wobei sich iRd § 3 Nr 40 EStG die bei § 8b KStG auftretenden Fragen bei Streubesitzanteilen nicht stellen. Wegen der Anwendung des § 8 Nr 5 GewStG auf bereits vor Verkündung des UntStFG verwirklichte Dividendenzahlungen s § 8b KStG Tz 46. Nach Auff des BFH (s Urt des BFH v 06.03.2013, DB 2013, 1584) verstößt die Hinzurechnung bei Ausl-Erträgen im VZ 2001 gegen die Kap-Verkehrsfreiheit.

Bei Beteiligungen, die die Voraussetzungen des gewstlichen Schachtelprivilegs erfüllen (Beteiligung mind 15 % [bis EHZ 2007: 10 %] und die Beteiligung besteht zu Beginn des EHZ [Inl-Beteiligungen und Beteiligungen iSd Mutter-Tochter-Richtlinie] bzw seit Beginn des EHZ [Ausl-Beteiligungen iSd § 9 Nr 7 S 1 GewStG]), wird der noch im Gewerbeertrag enthaltene stpfl Teil (60 %; bis VZ 2008: 50 %) nach Kürzung um die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen nach § 9 Nr 2a bzw § 9 Nr 7 GewStG gekürzt.

b) Die St-Befreiung nach § 3 Nr 40 S 1 Buchst a und b EStG schlägt wie die des § 8b Abs 2 KStG auf die GewSt durch (ebenso dazu s § 8b KStG Tz 103).
c) UE kann, wenn die Dividenden bzw die Gewinne aus der Veräußerung einer Kap-Beteiligung in einer Pers-Ges anfallen, im Ergebnis nichts anderes als unter a) und b) ausgeführt gelten, obwohl die Berücksichtigung von Besteuerungsverhältnissen der MU bei der GewSt-Festsetzung der Pers-Ges gegen den Grundsatz der Subjektbesteuerung verstößt. § 7 S 4 GewStG idF des EURLUmsG regelt ab dem VZ 2004, dass § 3 Nr 40 EStG auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer MU-Schaft zu beachten ist. Wegen weiteren Einzelheiten, s § 8b KStG Tz 400 ff.

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