Tz. 18

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Die lediglich rudimentäre ges Regelung zur Besteuerung des phG, dessen fiktive Behandlung "wie" ein MU und die – wohl in der geringen Anzahl der Gesellschaften dieser Rechtsform (s Tz 7) begründete – geringe Rspr-Dichte zur KGaA führten in der Praxis tw zu erheblichen Unklarheiten und Unsicherheiten bzgl der stlichen Behandlung der KGaA und ihrer Gesellschafter (s Schütz/Bürgers/Riotte, aaO, 411 und s Drüen/Heek, DStR 2012, 541). Diese betrafen namentlich die stlichen Folgen aus der gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung der KGaA als eine Mischform zwischen Pers-Ges und Kap-Ges (s Tz 8ff). Problematisch sind insoweit die Fragen, welche Leistungen an den phG unter § 9 Abs 1 Nr 1 KStG fallen (s Tz 28ff), die Abkommensberechtigung der KGaA bzw des phG bei der Anwendung von DBA (s Tz 43ff), ob für die KGaA eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Eink durchzuführen ist (s Tz 52ff), ob für den phG Erg-Bil zu erstellen sind (s Tz 60ff) und ob bei der Besteuerung der KGaA und des phG die "transparente" oder die "intransparente" Betrachtungsweise anzuwenden ist (s Tz 42ff). Einige dieser Rechtsfragen wurden in jüngerer Zeit durch die BFH-Rspr geklärt. Im Folgenden können aber zu den noch offenen Rechtsfragen nur die unterschiedlichen Auff und die eigene Rechtsauff vorgestellt werden, ohne dass es zu diesen Fragen höchstrichterliche Entsch oder auch nur eine hM gäbe.

Bielinis (s DStR 2014, 769) gibt einen Überblick über die Entwicklung der Rechtslage zur Besteuerung der KGaA seit dem "Preußischen EStG" von 1891; zur historischen Entwicklung der Vorschrift ebenso s Hageböke (in R/H/N, KStG, § 9 Rn 18 und Rn 137ff).

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