Tz. 20a

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Nach der Rspr des BFH (s Urt v 21.06.1989, BStBl II 1989, 881) sind dem phG die an der Wurzel von der KSt-Besteuerung der KGaA abgespaltenen Eink (s Tz 20) unmittelbar zuzurechnen. St-rechtlich sei entsch, dass der phG einer KGaA einem dinglich berechtigten Gesellschafter gleichstehe. Dies sei bei ihm infolge seiner Organstellung und seiner Außenhaftung ebenso der Fall wie bei einem atypisch stillen Gesellschafter, der wegen seiner vermögensrechtlich herausgehobenen Stellung als MU behandelt werde. Im Urt v 28.11.2007 (BStBl II 2008, 363) hat der BFH in Bezug auf die Eink iSd § 9 Abs 1 Nr 1 KStG den Begriff der Zuordnungsnorm (wohl iSd Zuordnung der Eink zu der KGaA bzw zu dem phG für Zwecke der Besteuerung) verwendet (ebenso s Urt des BFH v 19.05.2010, Az: I R 62/09), während § 15 Abs 1 Nr 3 EStG zugleich als Qualifikationsnorm fungiere (s Tz 20c). Von dieser "Doppelfunktion" des § 15 Abs 1 Nr 3 EStG als Zurechnungs- (bzw Zuordnungs-) und als Qualifikationsnorm geht der BFH auch im Urt v 01.06.2022 (Az: I R 44/18) aus.

Im diesem Urt v 01.06.2022führt der BFH (unter Hinw auf das Urt v 21.06.1989, BStBl II 1989, 881) hierzu aus, Einkunftsquelle für die Eink-Zurechnung der Gewinnanteile zum phG nach § 15 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG sei der Gew der KGaA und nicht ein Anteil an dieser Gesellschaft; er unterhalte in seiner Eigenschaft als Kpl der KGaA keinen (weiteren) eigenen Gew neben dem Gew der KGaA (ebenso s Urt des FG München v 25.10.2018, EFG 2019, 267; aA s Urt des FG Köln v 04.05.2022, EFG 2023, 84; hierzu s Tz 52). Dies ergebe sich aus § 15 EStG, wonach die Quelle gew Eink des phG ausweislich des Einleitungssatzes nur ein "Gew" (und nicht ein Anteil an einer Gesellschaft) sein könne.

 

Tz. 20b

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Hagemann (in StuW 2019, 280) führt demggü aus, eine unmittelbare Zurechnung des Gewinns beim phG sei ausgeschlossen, da allein die KGaA Unternehmer sei. Würde der phG den Gewinnanteil unmittelbar selbst erzielen, wäre der fiktive BA-Abzug nach § 9 Abs 1 Nr 1 KStG überflüssig. Nach Hagemann ist der Gewinnanteil des phG grds der KGaA und dem phG (also doppelt) zuzurechnen; § 9 Abs 1 Nr 1 KStG vermeide die Doppelbesteuerung dieses Gewinns. Die vom BFH erkannte unmittelbare Zurechnung erfolge beim phG daher nur im zeitlichen Sinne, indem es zur stlichen Erfassung ohne einen Gewinnverteilungsbeschl komme (hierzu s auch Tz 9).

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