Tz. 20f

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Die dargestellte Abspaltung der Gewinnanteile des phG an der Wurzel führt nach dem Urt des BFH v 01.06.2022 (Az: I R 44/18) dazu, dass auf den der KSt unterliegenden Teil des KGaA-Gewinns das für Kap-Ges geltende Trennungsprinzip anzuwenden ist, während für die Besteuerung der phG das für die Besteuerung von MU-Schaften maßgebliche Transparenzprinzip gilt (ausführlich hierzu s auch Tz 42ff). Als Beleg hierfür zieht er wiederum die Vorschriften über die Veräußerung des vom phG einer KGaA gehaltenen Kpl-Anteils heran. Hier werde zum einen – ebenso wie bei einem MU – zur Berechnung des VG auf den Anteil am BV abgestellt (§ 16 Abs 1 S 1 Nr 2 und 3 iVm Abs 2 S 1 EStG). Zum anderen regele § 3 Nr 40 S 1 Buchst b EStG ausdrücklich die nur mit dem Transparenzprinzip zu vereinbarende Anwendung des Halb-/Teileink-Verfahrens, soweit der veräußernde phG eine natürliche Pers ist und die KGaA Anteile an einer Kap-Ges hält. In der Zusammenschau ergebe sich daher nach geltendem Recht eine ausreichende ges Grundlage für die transparente Besteuerung (auch der lfd Eink) der phG einer KGaA

Der BFH sieht im Urt v 01.06.2022 (Az: I R 44/18) auch die Einführung des § 50d Abs 11 EStG (hierzu s Tz 48) als Beleg dafür an, dass der Ges-Geber in seinen Strukturüberlegungen zur KGaA voraussichtlich nicht von einer intransparenten, sondern von einer transparenten Betrachtungsweise ausgehe. Dies ist uE zu weit gegriffen. UE ist in der Einführung des § 50d Abs 11 KStG vielmehr ein "Nichtanwendungsgesetz" zu dem Urt des BFH v 19.05.2010 (BFH/NV 2010, 1919) zur Vermeidung von St-Ausfällen zu sehen, ohne dass der Ges-Geber eine Vorabfestlegung eines intransparenten oder teiltransparenten Besteuerungssystems bzgl der KGaA vorgenommen oder auch nur beabsichtigt hatte (s BR-Drs 114/12 (B) und s BT-Drs 17/8867, 8ff).

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