Tz. 144

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Nach dem Ges-Wortlaut setzt die Anwendung des § 8 Abs 3 S 2, 2. Alt KStG voraus, dass die Voraussetzungen

  • Beteiligung am Gewinn und
  • Beteiligung am Liquidationserlös

kumulativ nebeneinander vorliegen. Eine Gewinnbeteiligung allein reicht demnach für die Nichtabzugsfähigkeit der Genussrechtsvergütungen nicht aus, wenn die Beteiligung am Liquidationserlös ausgeschlossen ist; s Urt des BFH v 19.01.1994 (BStBl II 1996, 77) und v 14.06.2005 (BStBl I 2005, 861). Dies ist darin begründet, dass die Vergleichbarkeit mit einer Gesellschafterstellung nur gegeben ist, wenn das Genussrecht sowohl bei der Gesellschaft als auch beim Genussrechtsinhaber in etwa gleichen Bedingungen unterliegt wie bei einer Beteiligung. Nur in diesem Fall liegt nämlich ein "beteiligungsähnliches Genussrecht" vor. Die FinVerw hatte zwar das og Urt des BFH v 19.01.1994 (BStBl II 1996, 77) lange Zeit mit einem Nichtanwendungserl belegt; s Schr des BMF v 27.12.1995 (BStBl I 1996, 49). Nach dem Wortlaut des Schr des BMF bezog sich die Nichtanwendung aber nur auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Beteiligung am Liquidationserlös vorliegt (dazu s Tz 112) und nicht auf das kumulative Vorliegen der beiden Grundvoraussetzungen "Beteiligung am Gewinn" und "Beteiligung am Liquidationserlös"; dazu s auch Kohlhepp (in Sch/F, § 8 KStG, 2. Aufl, Rn 576); s Gosch (in Gosch, 4. Aufl, § 8 Rn 148); s Carlé/Rosner (KÖSDI 2006, 15 365); und s Stein (in H/H/R, § 8 KStG Rn 190). Zwischenzeitlich hat die FinVerw das og Schr des BMF v 27.12.1995 (BStBl I 1996, 49) sowieso aufgehoben; dazu s Rn 38 des Schr des BMF v 11.04.2023 (BStBl I 2023, 672).

 

Tz. 145

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Die hr-liche Abgrenzung zwischen EK und FK ist für die Anwendbarkeit der stlichen Regelung des § 8 Abs 3 S 2, 2. Alt KStG nicht entscheidungserheblich. Kommt man hr-lich zum EK, können aber auch die Voraussetzungen des § 8 Abs 3 S 2, 2. Alt KStG vorliegen. Es kann aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass bei der Annahme von hr-lichem FK § 8 Abs 3 S 2, 2. Alt. KStG nicht anwendbar wäre. Generell zur Frage der Maßgeblichkeit der hr-lichen Prinzipien für die St-Bil bei Genussrechten s Tz 121ff.

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