Tz. 147
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
Ist der Genussrechtsinhaber gleichzeitig MU der Emittentin des Genussrechts, stellen die Genussrechtsvergütungen Gewinnanteile iSv § 15 Abs 1 Nr 2, 2. Hs EStG dar. Die Vergütungen sind dann unabhängig von § 8 Abs 3 S 2, 2. Alt KStG nicht als BA abzugsfähig. Diese Rechtsfolge kann sich zB auch dadurch ergeben, dass eine Kap-Ges, die eine Genussrechtsverpflichtung ggü ihrem Gesellschafter hatte, in eine Pers-Ges umgewandelt wird und der Genussrechtsinhaber deshalb eine MU-Stellung bei der übernehmenden Pers-Ges erlangt; dazu s Stein (in H/H/R, § 8 KStG Rn 236).
Tz. 148
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
Genussrechtsvereinbarungen werden aber für sich allein idR nicht zur Annahme einer MU-Schaft führen. Zwar liegt ohne Zweifel ein MU-Risiko vor, wenn (was der Regelfall ist) eine Gewinnbeteiligung gegeben ist. Dies wird durch eine Beteiligung an den stillen Reserven bzw am Liquidationserlös noch verstärkt. Die MU-Initiative ist allerdings idR nur sehr gering oder überhaupt nicht ausgeprägt. Mitspracherechte werden dem Genussrechtsinhaber nämlich in aller Regel nicht eingeräumt. Selbst Kontrollrechte analog derjenigen eines stillen Gesellschafters (s § 233 HGB) sind normalerweise nicht gegeben. Dazu s Lehmann (in F/D, § 8 KStG Rn 379); s Rengers (in B/H, § 8 KStG Rn 195); und s Stein (in H/H/R, § 8 KStG Rn 236).
Entsch ist jedoch, dass die Genussrechtsvereinbarung kein Gesellschaftsverhältnis begründet (anders als zB eine stille Gesellschaft). Ein Gesellschaftsverhältnis ist jedoch unabdingbare Voraussetzung einer MU-Schaft. Ein Gesellschaftsverhältnis kann allerdings auch verdeckt vorliegen; zu den Voraussetzungen s H 15.8 (Verdeckte Mitunternehmerschaft) EStH.
Tz. 149
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
Die FinVerw hat in der Vergangenheit lediglich mitgeteilt, dass Genussrechte, deren Ausschüttungen BA darstellen (die also nicht unter § 8 Abs 3 S 2, 2. Alt KStG fallen), estlich keine MU-Schaft begründen, da es am Kriterium des Tragens von Unternehmerinitiative fehlt; s Schr des BMF v 08.12.1986 (BB 1987, 667). Daraus kann aber nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass in den Fällen des § 8 Abs 3 S 2, 2. Alt KStG immer eine MU-Schaft vorläge. In ihrer aktuellen Verw-Regelung zu den Genussrechten (s Schr des BMF v 11.04.2023, BStBl I 2023, 672) hat die FinVerw diese Aussage zwar nicht mehr wiederholt; sie ist aber nach wie vor zutr.
Tz. 150–159
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
vorläufig frei