Tz. 170

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Die Ausschüttungen auf das Genussrecht stellen in diesem Fall BE dar. Für diese BE ist ebenfalls § 3 Nr 40 S 1 Buchst d iVm S 2 EStG anwendbar (iVm § 20 Abs 1 Nr 1 S 1 und Abs 8 EStG). Es gilt also das Teileink-Verfahren (St-Befreiung mit 40 %). Eine Abgeltungswirkung gibt es hier – anders als im PV – nicht.

 

Tz. 171

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Gewstlich kann die Kürzung nach § 9 Nr 2a oder 7 GewStG (für den nach Anwendung von § 3 Nr 40 EStG noch verbliebenen stpfl Teil der Ausschüttung) gewährt werden, da es sich bei der Ausschüttung auf das Genussrecht um einen Gewinnanteil aus Anteilen an einer Kap-Ges handelt. Dies gilt aber nur dann, wenn ein beteiligungsähnliches Genussrecht iSv § 8 Abs 3 S 2, 2. Alt KStG vorliegt; s Vfg der OFD Ffm v 16.10.2002 (DStR 2003, 251); ebenso s Gosch (in B/H, § 9 GewStG Rn 168); s Schönfeld (DStR 2013, 937); aA Wagner (DK 2005, 499, 503). Konsequenterweise muss man in diesen Fällen dann aber auch die Hinzurechnungsregelung des § 8 Nr 5 GewStG zur Anwendung bringen, wenn die Beteiligungsgrenze des § 9 Nr 2a bzw 7 GewStG (idR 15 %) nicht erreicht wird. Für die Prüfung der Beteiligungsgrenze ist das Grund- oder Stammkap um das ausgegebene Genussrechtskap zu erhöhen; s Vfg der OFD Ffm v 16.10.2002 (DStR 2003, 251).

 

Tz. 172

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Bei Veräußerung des Genussrechts liegt ebenfalls ein betrieblicher Gewinn vor, der nach § 3 Nr 40 S 1 Buchst a EStG mit 40 % tw st-befreit ist. Entspr ist ein Verlust nur zu 60 % abzugsfähig. Eine gewstliche Korrektur ergibt sich "im Substanzbereich" der Genussrechte – wie auch bei Beteiligungen an Kap-Ges – nicht.

 

Tz. 173

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Zur Aktivierungspflicht des Anspruchs aus dem Genussrecht beim bilanzierenden Genussrechtsinhaber, der sich auf einen am Bil-Stichtag abgelaufenen Zeitraum bezieht, s Urt des BFH v 18.12.2002 (BStBl II 2003, 400); dazu s auch Weber-Grellet (FR 2003, 468).

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