Tz. 101d

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Die Beteiligung einer jur Pers d öff Rechts an einer MU-Schaft oder einer nicht gew tätigen Pers-Ges begründet einen BgA (s R 6 Abs 2 S 2 KStR 2004). Das Vermögen, das die Träger-Kö in die MU-Schaft/Pers-Ges eingebracht hat, gilt uE gleichzeitig in den BgA (in Gestalt der Beteiligung an der MU-Schaft/Pers-Ges) als eingelegt und ist im stlichen Einlagekto dieses BgA zu erfassen. Im Falle eines Verlustes aus der Beteiligung an der MU-Schaft/Pers-Ges kann uE nicht unterstellt werden, dass dieser Verlust – wie bei einem Regiebetrieb – im Zeitpunkt seiner Entstehung als durch die Träger-Kö ausgeglichen gilt (s Tz 101c). Die jur Pers d öff Rechts, die idR als Kommanditistin beteiligt ist, muss – zumindest, solange das Kommanditkapital und evtl Rücklagen der KG durch die Verluste nicht aufgezehrt wurden – im Falle eines Verlustes keine Nachschüsse oä an die KG leisten. Der Verlust aus der Beteiligung an einer KG führt, solange keine nachträglichen Einlagen zu leisten sind, daher uE nicht zu einem Zugang im steuerlichen Einlagekto, sondern nur zu negativen Neurücklagen des BgA. Hierzu ebenfalls s § 4 KStG Tz 326c.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge