Tz. 70

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Die erstmalige Anwendung des § 8b Abs 1 S 1 KStG ist in § 34 Abs 7 S 1 Nr 1 KStG idF vor der Neufassung durch das Kroatien-StAnpG geregelt.

Für die erstmalige Anwendung des § 8b Abs 1 S 1 KStG auf die durch das StSenkG neu eingefügten Kap-Erträge iSd § 20 Abs 1 Nr 9 und Nr 10 Buchst a EStG war eine besondere Inkrafttretensregelung nicht erforderlich, da § 8b Abs 1 S 1 KStG hierauf nicht früher anwendbar sein kann als diese Regelungen in Kraft getreten sind. Die erstmalige Anwendung des § 20 Abs 1 Nr 9 und Nr 10 Buchst a EStG ist in § 52 Abs 37 und 37a EStG idF vor der Neufassung durch das Kroatien-StAnpG geregelt. Danach sind die genannten Vorschriften erstmals auf Einnahmen anzuwenden, die nach Ablauf des ersten Wj der die Leistung erbringenden Kö erzielt werden, für das das KStG idF des StSenkG erstmals anzuwenden ist; bei kj-gleichem Wj der Kö sind das die in 2002 erbrachten Leistungen. Ebenfalls hierzu s Schr des BMF v 11.09.2002 (BStBl I 2002, 935 Rn 38).

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