Tz. 53
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Eine rechtswirksame Spaltung setzt voraus, dass die AE der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften dem Spaltungsvertrag/-plan mit einer 3/4-Mehrheit zustimmen (s § 125 UmwG). Bei einer nicht verhältniswahrenden Auf- oder Abspaltung (dazu s Tz 43ff, 411ff) bedarf es der Zustimmung aller Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers (s § 128 UmwG).
Tz. 54
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Der Spaltungs- und Übernahmevertrag ist von den Vertretungsorganen der beteiligten Rechtsträger zu unterzeichnen. Dies ist notariell zu beurkunden (s § 125 UmwG iVm § 6 UmwG).
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