Ewald Dötsch, Alexandra Pung
Tz. 18q
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Nach § 15 S 1 Nr 1a S 3 KStG gelten die S 1 und 2 auch, wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 KStG im Sanierungsjahr nicht vorliegen und das Organeinkommen in einem innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Sanierungsjahr liegenden VZ dem OT gem § 14 Abs 1 S 1 KStG zugerechnet worden ist.
Mit dieser Regelung soll offensichtlich verhindert werden, dass in Fällen, in denen Verluste einer ehemaligen OG innerhalb der fünf VZ vor dem Sanierungsjahr dem OT zugerechnet worden sind und bei der ehemaligen OG ein stfreier Sanierungsertrag anfällt, die dem OT zugerechneten Verluste trotz St-Freistellung des Sanierungsertrags bei der ehemaligen OG weiterhin genutzt werden können. Nach der Ges-Begr des BT-Fin-Aussch (s BT-Drs 18/12128, 36) sind davon insbes Fälle betroffen, in denen die Organschaft wegen Kündigung des GAV aus wichtigem Grund bzw wegen Nichtdurchführung des GAV oder wegen des Wegfalls der finanziellen Eingliederung nicht mehr anzuerkennen war. Davon betroffen ist uE auch der Fall der Veräußerung der Organbeteiligung (glA Suchanek/Schaaf/Hanneweber, Wpg 2017, 909, 916). Wegen der überschießenden Wirkung der Regelung s Neumann (in Gosch, 4. Aufl, § 15 KStG Rn 15b). Ebenfalls verfassungsrechtliche Zweifel äußernd s Hasbach/Oesterwinter/Fahje (DB 2020, 1249, 1253).
Tz. 18r
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Aus der in S 3 angeordneten Anwendung des S 1 folgt, dass die in § 3a Abs 3 S 2, 3 und 5 EStG angeordnete Verlustkappung vorrangig auf der Ebene der ehemaligen OG zu erfolgen hat und dass ein danach verbleibender Sanierungsertrag auf den ehemaligen OT "überspringt". Unzutr erscheint jedoch die in der Ges-Begr des BT-Fin-Aussch (s BT-Drs 18/12128, 36) enthaltene Aussage, wonach der auf den ehemaligen OT "überspringende" verbleibende Sanierungsertrag der ehemaligen OG in die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 14 Abs 5 KStG einzubeziehen ist. UE besteht in diesen Fällen wegen der Beendigung der Organschaft keine Rechtsgrundlage für eine solche Feststellung. GlA s Hasbach/Oesterwinter/Fahje (DB 2020, 1249, 1255). AA s Walter (in B/W, § 15 KStG Rn 17) und s Neumann (in Gosch, 4. Aufl, § 15 KStG Rn 15c), nach deren Auff sich die Rechtsgrundlage für eine Feststellung aus der Verweiskette der Rechtsvorschriften ergibt. Zweifelnd s Rödder/Liekenbrock (in R/H/N, 2. Aufl, § 15 KStG Rn 47t), die sogar bezweifeln, ob wenn eine Feststellung nach § 14 Abs 5 KStG nicht durchgeführt werden kann, überhaupt die Rechtsfolgen der Vorschrift gezogen werden können.
Tz. 18s
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Frotscher (in F/D, § 15 KStG Tz 24e) äußert sich uE zu Recht krit zu den Rechtsfolgen im Fall der Veräußerung der Organbeteiligung. Hier besteht für den Veräußerer in den der Veräußerung folgenden fünf Jahren ein erhebliches Risiko, dass er die Folgen einer Sanierung tragen muss, obwohl die Sanierungsbedürftigkeit ggf erst nach der Veräußerung eingetreten ist und er die Sanierung selbst nicht beeinflussen kann. Dies kann nur durch die Aufnahme einer entspr St-Klausel in den Anteilskaufvertrag vermieden werden (s Walter, in B/W, § 15 KStG Rn 17).
Rödder/Liekenbrock (in R/H/N, 2. Aufl, § 15 KStG Rn 47s) gehen uE zutr davon aus, dass § 15 S 1 Nr 1a S 3 KStG nicht einschlägig ist, wenn im Sanierungsjahr der OG ein neues Organschaftsverhältnis besteht. Denn in diesem Fall sind § 15 S 1 Nr 1a S 1 und 2 KStG anzuwenden. Ebenso s Hasbach/Oesterwinter/Fahje (DB 2020, 1249, 1254).