Torsten Werner, Lukas Gläßer
3.1 Allgemeine Anwendungsregelung (§ 34 Abs 1 KStG)
Tz. 4
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Die Fortschreibung der Jahreszahl in § 34 Abs 1 KStG durch das Kreditzweitmarktförderungsges in 2024 bedeutet, dass die Änderungen des KStG, soweit es dazu keine Spezialregelungen in den übrigen Abs des § 34 KStG gibt, erstmals für den VZ 2024 zu beachten sind.
VZ ist immer das Kj. Vom VZ ist der Ermittlungszeitraum zu unterscheiden, der zwar grds dem Kj entspr (s § 7 Abs 3 KStG), der jedoch auch vom Kj abweichen (abw Wj nach § 7 Abs 4 KStG), oder weniger als 12 Monate (Rumpf-Wj) oder im Fall der Liquidation auch länger als 12 Monate dauern kann (s § 11 KStG). Wegen weiterer Einzelheiten s § 7 KStG Tz 17 ff. Da nach § 7 Abs 4 S 2 KStG bei einem abw Wj der Kö der Gewinn aus Gew in dem Kj als bezogen gilt, in dem das Wj endet, ist das KStG idF des Kreditzweitmarktförderungsges auch auf die in 2023 beginnenden und in 2024 endenden abw Wj anzuwenden.
Entspr gilt für die Fortschreibung der Jahreszahl in § 34 Abs 1 KStG durch das KöMoG in 2022, durch das Ges zur weiteren stlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften in 2020, durch das Ges gegen schädliche St-Praktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen in 2017, durch das StÄndG 2015 in 2016, durch das Kroatien-StAnpG in 2015, durch das Ges zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des stlichen Reisekostenrechts in 2012.
Für die Beurteilung, ob die Vorschriften des KStG für ältere VZ anzuwenden sind, ist jeweils die Fassung des § 34 KStG maßgebend, die für diesen VZ gültig war (s Tz 2).
3.2 Optionsmöglichkeit für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschafen zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG (§ 34 Abs 1a KStG)
Tz. 4a
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Die Vorschrift des § 34 Abs 1a KStG idF des KöMoG regelt die erstmalige Anwendung der Möglichkeit der Option zur Kö-Besteuerung für Pers-Handels- und Partnerschaftsgesellschaften nach § 1a KStG.
§ 1a KStG ist nach § 34 Abs 1a KStG erstmals ab dem VZ 2021 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag iSd § 1a Abs 1 S 2 KStG erstmals für nach dem 31.12.2021 beginnende Wj gestellt werden kann. Der unwiderrufliche Antrag zur Kö-Besteuerung ist nach § 1a Abs 1 S 2 KStG spätestens einen Monat vor Beginn des Wj, ab dem die Best wie eine Kap-Ges gelten soll, zu stellen. Dh, dass der Antrag bis spätestens zum 30.11.2021 gestellt werden muss, sofern ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt, zu dem bei einem kj-gleichen Wj die Option ausgeübt werden kann, zur Kö-Besteuerung optiert werden soll (s § 1a Tz 166). Der Wechsel zur KSt-Besteuerung bei vom Kj abw Wj ist erstmals für das Wj 2022/2023 und somit ab dem VZ 2023 möglich. Die Option zur KSt-Besteuerung für vom Kj abw und im Kj 2021 beginnende Wj ist nicht möglich, da der Antrag erstmals für ein Wj gestellt werden kann, welches nach dem 31.12.2021 beginnt. Die Option zur Kö-Besteuerung kann nur auf die Zukunft gerichtet und nicht für den aktuellen VZ bzw rückwirkend ausgeübt werden.
Weiter ist der unwiderrufliche Antrag nach § 1a Abs 1 S 2 Hs 1 KStG grds von der Pers-Handels- bzw Partnerschaftsgesellschaft nach amtl vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung bei dem im Zeitpunkt der Antragstellung für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Eink iSd § 180 AO zuständigen FA zu stellen (s § 1a Tz 33ff).
Wegen weiterer Einzelheiten s § 1a Tz 1ff.
3.3 Optionsmöglichkeit für Genossenschaften und Vereine (§ 34 Abs 2 KStG)
Tz. 5
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Durch das Ges zur weiteren stlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften wurden die Wörter "Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" durch das Wort "Genossenschaften" ersetzt, da das GenG zwischenzeitlich diesen Begriff verwendet. Es handelt sich hierbei lediglich um eine redaktionelle Anpassung.
3.4 Erstmalige Anwendung des § 5 Abs 1 Nr 1 KStG idF des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (§ 34 Abs 2a KStG)
Tz. 6
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Die geänderte Fassung der St-Befreiungsvorschrift des § 5 Abs 1 Nr 1 KStG idF des Ges zur weiteren stlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften ist gem § 34 Abs 2a KStG erstmals ab dem VZ 2019 anzuwenden. Die Änderung der St-Befreiungsvorschrift ist Folge der Aufhebung der Branntweinmonopolverwaltung durch Art 1 § 6 des Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsges v 10.03.2017 (BGBl I S 420) zum 31.12.2018. Dadurch bedurfte es keiner weiteren StBefreiung für die Monopolverwaltungen des Bundes mehr.
Die bisherige Verweisung auf das Erdölbevorratungsges in Bezug auf die StBefreiung des Erdölbevorratungsverbandes wurde aktualisiert und mit einer dynamischen Verweisung versehen (s BT-Drs 19/13436, 129).
Tz. 7
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
vorläufig frei
3.5 Steuerbefreiung für bestimmte öffentlich-rechtliche Kreditanstalten und Kreditinstitute (§ 34 Abs 3 KStG)
Tz. 8
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
§ 34 Abs 3 KStG wurde durch das Kroatien-StAnpG neu gefasst. Er regelte bis dahin ua die zeitliche Anwendung der StBefreiung gem § 5 Abs 1 Nr 2 KStG für die "Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt". Da die "Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt" zum 01.08.2013 in die "Hamburgische Investitions- und Förderbank" umbenannt wurde, stellt § 34 Abs 3 S 1 und S 2 KStG sicher, dass die St-Befreiungsvorschrift des § 5 Abs 1 Nr 2 KStG sowohl für die "Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt" – letztmals für den VZ 2013 – als auch für die "Hamburgische Investitions- und Förd...