Ewald Dötsch, Lukas Gläßer
3.1 Allgemeines
Tz. 4
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
Nach § 33 Abs 1 KStG ist die B-Reg ermächtigt mit Zustimmung des B-Rats Rechts-VO zur Durchführung der dort genannten Bestimmungen des KStG zu erlassen, und zwar
- in Nr 1: zur Inanspruchnahme der St-Befreiung nach § 5 Abs 1 Nr 3 und 4 KStG (dazu s Tz 6),
- in Nr 2: zu § 21 Abs 2 KStG (Rückstellung für Beitragsrückerstattung), zu § 23 Abs 2 KStG (Herabsetzung oder Erhöhung der KSt), zum KSt-Abzug bei der Vornahme von Investitionen und zur stwirksamen Rücklagenzuführung bei VVaG (dazu s Tz 7),
Die durch das UntStFG v 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3794) gestrichene Nr 3 des früheren § 53 Abs 1 KStG sah eine Ermächtigung zur Benennung der Entwicklungsländer iSd § 26 Abs 3 KStG 1999 vor (dazu s Tz 9).
Tz. 5
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
Die gesetzlichen Ermächtigungsvorschriften in § 33 Abs 1 KStG bzw in der Vorgängervorschrift des § 53 KStG 1999 wurden von der B-Reg wie folgt ausgefüllt:
- durch die KStDV 1977 v 14.06.1977 (BStBl I 1977, 318),
- durch die KStDV 1984 v 31.07.1984 (BStBl I 1984, 484),
- durch die KStDV 1994 v 22.02.1996 (BStBl I 1996, 191).
3.2 Ermächtigungen nach § 33 Abs 1 Nr 1 KStG
Tz. 6
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
§ 33 Abs 1 Nr 1 KStG enthält die Ermächtigung, zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen und zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens den Umfang der St-Befreiung der nach § 5 Abs 1 Nr 3 KStG rechtsfähigen Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen sowie der nach § 5 Abs 1 Nr 4 KStG begünstigten kleineren VVaG durch Erlass von Rechts-VO näher zu bestimmen. Hierzu sind folgende VO ergangen:
Zu § 5 Abs 1 Nr 3 KStG:
Zu § 5 Abs 1 Nr 4 KStG:
3.3 Ermächtigungen nach § 33 Abs 1 Nr 2 KStG
Tz. 7
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
§ 33 Abs 1 Nr 2 KStG enthält in seinen Buchst a bis d weitere Ermächtigungen zum Erlass von Rechts-VO, von denen die B-Reg bislang jedoch noch keinen Gebrauch gemacht hat:
- § 33 Abs 1 Nr 2 Buchst a KStG ist eine Ermächtigungsvorschrift zum Erlass von Vorschriften, wonach Versicherungsunternehmen eine nach § 21 KStG gebildete Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht aufzulösen brauchen, wenn die Auszahlung der Beträge mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden wäre (s BT-Drs 7/1470, 381). § 33 Abs 1 Nr 2 Buchst a KStG wurde durch das Ges zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel von Waren im Internet und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften v 11.12.2018 (BGBl I 2018 2338) aufgehoben;
- § 33 Abs 1 Nr 2 Buchst b KStG ermächtigt die B-Reg zum Erlass von Vorschriften über die Erhöhung oder Ermäßigung der tariflichen KSt gem § 23 Abs 2 KStG. Die Regelung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ermächtigungsnorm des § 51 Abs 3 EStG, wonach die B-Reg mit Zustimmung des B-Rats bei Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts die ESt für ein Jahr um höchstens 10 % erhöhen oder ermäßigen darf. § 23 Abs 2 KStG stellt sicher, dass diese Erhöhung oder Ermäßigung dann auch für die KSt gilt (s § 23 KStG Tz 14);
- § 33 Abs 1 Nr 2 Buchst c KStG enthält die Ermächtigung, wonach Vorschriften erlassen werden können, dass bei Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts bei Investitionen bis zu 7,5 % der AK oder HK von der KSt abgezogen werden können. Die Vorschrift entspricht § 51 Abs 1 Nr 2 Buchst s EStG;
- § 33 Abs 1 Nr 2 Buchst d KStG sieht Vorschriften vor, wonach VVaG von geringerer wirtsch Bedeutung, die eine Schwankungsrückstellung nach "§ 20 Abs 1 KStG (auf den seit der Neufassung des KStG vom 15.10.2002, BGBl I 2002, 4144 richtigerweise verwiesen wird)" nicht gebildet haben, zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfs zu Lasten des stlichen Gewinns Beträge der nach § 193 VAG zu bildenden Verlustrücklage zuführen können. Ebenso hierzu s Schr des BMF v 02.01.1979 (BStBl I 1979, 58).
Tz. 8
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
Durch das St-Hinterziehungsbekämpfungsges v 29.07.2009 (BGBl I 2009, 2302) ist § 33 Abs 1 Nr 2 KStG um einen Buchst e) erweitert worden. Danach kann die B-Reg durch Rechts-VO regeln, dass für Dividenden die St-Befreiung nach § 8b Abs 1 KStG sowie die St-Befreiung, die die DBA für Gewinnanteile gewähren, von erweiterten M...