Ewald Dötsch, Helmut Krämer
3.1 Allgemeines
Tz. 42
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
Nach § 38 Abs 2 S 1 KStG erhöht sich die KSt des VZ, in dem das Wj endet, in dem die Leistungen erfolgen, um 3/7 des Betrags der Leistungen, für die ein Teilbetrag aus dem Endbetrag (des EK 02) iSd Abs 1 als verwendet gilt. Nach dem S 2 des § 38 Abs 2 KStG verringert die KSt-Erhöhung den Teilbetrag EK 02 bis zu dessen Verbrauch. Wegen der Frage, in welchem Jahr eine KSt-Erhöhung in der H-Bil die ausschüttbaren Rücklagen beeinflusst, gelten die Ausführungen s § 37 KStG Tz 37 entspr.
Die in § 38 Abs 2 KStG fehlende Aussage, wonach ein Teilbetrag des EK 02 höchstens als verwendet gilt, soweit er den von ihm abzuziehenden KSt-Erhöhungsbetrag übersteigt (dazu s Tz 25), findet sich in dem Schr des BMF v 06.11.2003 (BStBl I 2003, 575, Rn 47).
Damit sind die in § 38 KStG geregelten Rechtsfolgen die gleichen, die während der zeitlichen Geltung des Anrechnungsverfahrens bei der Ausschüttung von EK02 eingetreten sind. Wassermeyer (DK 2005, 424, 426) weist zutr darauf hin, dass sich eine KSt-Erhöhung nach § 38 Abs 2 KStG nur bei Leistungen ergeben kann, die beim AE Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 oder 2 EStG auslösen.
3.2 Erstmalige und letztmalige ausschüttungsabhängige Erhöhung der Körperschaftsteuer
Tz. 43
Stand: EL 78 – ET: 08/2013
Die Frage, für welchen VZ erstmals eine KSt-Erhöhung nach § 38 KStG vorzunehmen ist, wird im KStG nicht direkt beantwortet; die Antwort lässt sich aber aus dem Zusammenhang entnehmen, in dem die Einzelregelungen stehen.
Auf den Stichtag 31.12.2000 (bei abw Wj Schluss des letzten vor dem 01.01.2002 endenden Wj) ist letztmals nach § 47 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG 1999 ein Bestand des EK 02 festzustellen. Auch die in § 36 Abs 7 KStG geregelte Feststellung eines modifizierten VEK (einschl EK 02) erfolgt auf den vorgenannten Stichtag, auch wenn die Fin-Verw diese Feststellung erst zus mit der gesonderten Feststellung zum 31.12.2001 durchführt (dazu s § 36 KStG Tz 10a).
Bereits in 2001 (2001/2002) kann sich der festgestellte Betrag des EK 02 durch Ausschüttungen verringern, die in diesem Jahr abfließen. An diesen Abfluss knüpft § 38 Abs 2 S 1 KStG an, der die KSt-Erhöhung nach neuem Recht bezogen auf die EK 02-Verwendung vorschreibt.
Daher ist die KSt-Erhöhung erstmals für Ausschüttungen vorzunehmen, die in dem Wj abfließen, das auf das Wj folgt, auf dessen Ende die in § 36 Abs 7 KStG vorgeschriebene modifizierte Schlussfeststellung vorzunehmen ist, dh bei Ausschüttungen in 2001 (2001/2002). Ebenso hierzu s Tz 6, weiter s Frotscher (in F/M, § 38 KStG Rn 35).
Für in 2001 (bzw im abw Wj 2001/2002) vorgenommene oGA für ein abgelaufenes Wj, für die nach § 34 Abs 12 S 1 Nr 1 KStG noch die KSt-Ausschüttungsbelastung nach den Regeln des KStG 1999 vorzunehmen ist, ergibt sich das Übergangsproblem, dass nach dem Gesetzeswortlaut auch bereits eine KSt-Erhöhung nach § 38 KStG möglich ist, dh nach dem Gesetzeswortlaut ist es denkbar, dass eine KSt-Erhöhung nach neuem Recht für ein und dieselbe GA mit einer KSt-Minderung oder mit einer KSt-Erhöhung nach altem Recht zusammentrifft (dazu s Semmler, DStR 2001, 1337; DStR 2002, 391; NWB F 4, 4659). Nach dem Schr des BMF (s Schr des BMF v 06.11.2003, BStBl I 2003, 575, Rn 6) ist eine Leistung, für die noch die KSt-Ausschüttungsbelastung nach § 27 KStG 1999 herzustellen ist, keine Leistung iSd § 38 KStG (krit dazu s Frotscher, in F/M, § 38 KStG Rn 35). Bei der KSt-Minderung ist das Zusammentreffen von altem und neuem Recht nicht denkbar (s § 37 KStG Tz 35).
Als Ergebnis bleibt festzuhalten, dass sich KSt-Erhöhungen nach neuem Recht bereits für den VZ 2001 ergeben können, KSt-Minderungen hingegen grds erst ab dem VZ 2002 (allerdings s § 37 KStG Tz 37). Die Ursache für dieses zeitliche Auseinanderlaufen ist darin zu sehen, dass § 38 Abs 2 S 1 KStG unmittelbar an die zum 31.12.2000 (falls kj-gleiches Wj) erfolgende Feststellung des modifizierten VEK anknüpft, während eine KSt-Minderung die gem § 37 Abs 1 KStG erst zum 31.12.2001 (falls kj-gleiches Wj) zu erfolgende Feststellung eines KSt-Guthabens zwingend voraussetzt.
Frotscher (in F/M, § 38 KStG Rn 36) führt dazu krit aus, dass damit der Übergangszeitraum, für den eine KSt-Erhöhung nach neuem Recht in Betracht kommt, fälschlicherweise faktisch ein Jahr früher beginnt als der 18-jährige Übergangszeitraum für die KSt-Minderung und dass er damit 19 Jahre beträgt. Das Ende der Übergangsregelung endet für die KSt-Minderung und -Erhöhung zeitgleich.
Tz. 44
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
Nach § 38 Abs 2 S 3 KStG "ist S 1" (gemeint ist wohl die Anwendung des § 38 KStG insges) letztmals für den VZ anzuwenden, in dem das 18. Wj endet, das auf das Wj folgt, auf dessen Schluss nach § 37 Abs 1 KStG das KSt-Guthaben ermittelt wird.
§ 38 Abs 2 S 3 KStG regelt zwar, für welchen VZ sich letztmals die KSt erhöhen kann; es fehlt jedoch eine dem § 37 Abs 2 S 3 KStG entspr Regelung zur letztmaligen gesonderten Feststellung des Teilbetrags EK 02.
Bei einem mit dem Kj übereinstimmenden Wj bedeutet das, dass eine KSt-Erhöhung letztmals für eine im Jahr 2019für das Jahr 2018 erfolgte oGA, also für den VZ 2019, vorzun...