3.1 Allgemeines
Tz. 12
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Geht das Vermögen einer unbeschr stpfl Kö durch Auf- oder Abspaltung iSd § 123 Abs 1 und 2 UmwG auf eine unbeschr stpfl Kö über, sind nach § 40 Abs 2 KStG
nach den dort genannten Regeln auf die übertragende und die übernehmende(n) Kö aufzuteilen (s § 40 Abs 2 S 1 und 2 KStG).
§ 29 Abs 3 KStG idF des UntStFG enthält eine vergleichbare Regelung für das stliche Einlagekonto.
Nach § 40 Abs 2 S 3 KStG verringern sich bei der übertragenden Kö die oa Positionen, soweit das Vermögen auf eine Pers-Ges übergeht. Gleiches gilt uE beim Vermögensübergang auf eine natürliche Person.
Die Regelung des § 40 Abs 2 KStG ist dem § 38a KStG 1999 vergleichbar, wonach im Fall der Auf- oder Abspaltung das VEK der übertragenden Kö zu verringern und das VEK einer übernehmenden Kö zu erhöhen war. Nicht unter § 40 Abs 2 KStG fällt die Ausgliederung, die stlich als Einbringung iSd §§ 20ff UmwStG zu behandeln ist.
3.2 Betroffener Personenkreis
Tz. 13
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Nach seinem Wortlaut betrifft § 40 Abs 2 KStG sowohl auf der Seite der Übertragerin als auch auf der der Übernehmerin alle unbeschr stpfl Kap-Ges sowie die sonstigen Kö iSd § 43 KStG 1999 (dazu s § 27 KStG 1999 Tz 10–17). Inhaltlich betrifft die Regelung jedoch sowohl auf der Seite der Übertragerin als auch auf der Seite der Übernehmerin nur die ehemals zur EK-Gliederung verpflichteten Kö, denn nur bei diesen können ein KSt-Guthaben und der Teilbetrag EK 02 vorkommen. Auch unbeschr stpfl, aber stbefreite Kö fallen unter den Anwendungsbereich des § 40 Abs 2 KStG. Beim Vermögensübergang von einer stfreien Kö als Überträgerin auf eine stbefreiten Kö als Übernehmerin ist § 40 Abs 3 KStG zu beachten (s Tz 23 ff).
3.3 Zuordnung des Körperschaftsteuer-Guthabens und des EK 02
Tz. 14
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
§ 40 Abs 2 KStG schreibt die Aufteilung nur für das KSt-Guthaben (s § 37 KStG) und das EK 02 (s § 38 KStG) vor, nicht jedoch für das stliche Einlagekonto. Aber auch dieser Betrag verringert sich im Fall der Auf- oder Abspaltung bei der übertragenden Kö; die Regelung dafür findet sich allerdings – weil es sich um eine Dauerregelung handelt – statt in § 40 KStG in § 29 Abs 3 KStG idF des UntStFG. Dazu s § 29 KStG Tz 24 ff.
Wegen der Frage, ob bei einer Auf- oder Abspaltung auf eine OG die "St-Töpfe" der OG oder dem OT zuzuordnen sind, gelten die Ausführungen in Tz 7a entspr.
3.4 Zeitpunkt der Verringerung bzw der Erhöhung der gesondert festgestellten Beträge
Tz. 15
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Bei der übertragenden Kö erfolgt im Fall der Aufspaltung auf den stlichen Übertragungsstichtag letztmals eine gesonderte Feststellung des KSt-Guthabens, des EK 02 und des stlichen Einlagekontos. Festgestellt werden die Beträge vor der Vermögensübertragung, also keine Nullbestände (s Tz 8).
Bei der Abspaltung sind auf der Stufe der übertragenden Kö zum Schluss des Wj, in das der stliche Übertragungsstichtag fällt, von dem Vorjahresbestand die auf die Übernehmerin anteilig übergehenden Beträge abzuziehen. Die verbleibenden Beträge sind gesondert festzustellen.
Wegen der stlichen Behandlung von GA, die noch von der übertragenden Kö beschlossen und ggf während der sog Interimszeit geleistet werden, s § 15 UmwStG (SEStEG) Tz 182.
Tz. 16
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Im Fall der Auf- oder Abspaltung auf eine andere Kö sind bei der Übernehmerin die auf sie übergehenden Beträge des KSt-Guthabens, des EK 02 und (gem § 29 Abs 3 KStG) des stlichen Einlagekontos bei der gesonderten Feststellung zum Schluss des Wj der Übernehmerin, in das der stliche Übertragungsstichtag fällt, als Zugänge zu erfassen.
Tz. 16a
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Wegen der letztmaligen Anwendung des § 40 Abs 2 KStG bei Auf- oder Abspaltung gelten die Ausführungen in den Tz 7a-7c entspr.
Tz. 17
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Im Fall der Auf- oder Abspaltung auf eine Pers-Ges bzw auf eine natürliche Person (s § 40 Abs 2 S 3 KStG, dazu s Tz 20 ff) sind auf der Stufe der übertragenden Kö das KSt-Guthaben, das EK 02 und (gem § 29 Abs 3 KStG) das stliche Einlagekonto entspr zu verringern. Bei der übernehmenden Pers-Ges, die nicht der KSt unterliegt, werden diese Beträge nicht gesondert festgestellt. Die stlichen Folgen dieses Verschmelzungsvorgangs sind in den §§ 3–10 UmwStG geregelt.
3.5 Der Aufteilungsschlüssel (§ 40 Abs 2 S 1 und 2 KStG)
3.5.1 Der Grundsatz (§ 40 Abs 2 S 1 KStG)
Tz. 18
Stand: EL 65 – ET: 03/2009
Nach § 40 Abs 1 S 1 KStG sind das KSt-Guthaben und der Teilbetrag EK 02 der übertragenden Kö einer übernehmenden Kö im Verhältnis der übergehenden Vermögensteile zu dem bei der übertragenden Kö vor dem Übergang bestehenden Vermögen zuzuordnen, wie es idR in den Angaben zum Umtauschverhältnis der Anteile im Spaltungs- und Übernahmevertrag oder im Spaltungsplan (s § 126 Abs 1 Nr 3, § 136 UmwG) zum Ausdruck kommt. § 15 Abs 4 UmwStG idF vor dem SEStEG enthielt eine entspr Aufteilungsregelung für einen verbleibenden Verlustabzug (wegen der Einzelheiten s § 15 UmwStG [vor SEStEG] Tz 156 ff). In Folge der Streichung des verschmelzungs- bzw spaltungsbedingten Verlustübergangs durch das SEStEG wurde § 15 Abs 3 (vorher: Abs 4) UmwStG dahingehend geändert, dass sich bei einer Abspaltung ein verbleibender Verlustabzug d...