3.1 Überlassung von Wohnungen an Mitglieder (§ 5 Abs 1 Nr 10 S 1 Buchst a KStG)
Tz. 5
Stand: EL 105 – ET: 03/2022
Nach § 5 Abs 1 Nr 10 S 1 Buchst a KStG ist die zulässige Haupttätigkeit die Herstellung oder der Erwerb von Wohnungen und deren Gebrauchsüberlassung an die Mitglieder aufgr eines Mietvertrags oder eines gen Nutzungsvertrags.
Tz. 6
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Praxishinw zum Gebot der "Wohnungsüberlassung" an Mitglieder:
- Den Wohnungen stehen Räume in Wohnheimen iSd § 15 des II. WoBauG gleich (s § 5 Abs 1 Nr 10 S 1 Buchst a, 2. Hs KStG). Die Mieter dieser Räume, bei denen es sich überwiegend um alte Menschen, Arbeitnehmer oder ledige Mütter mit Kindern handelt, müssen aber ebenfalls Mitglied der Gen oder des Vereins sein (s BT-Drs 11/2157, 169f).
- Zu den Wohnungen gehören auch Zubehörräume (Garagen, Keller, Speicher, Bodenräume; s Schr des BMF v 22.11.1991, aaO Rn 23).
- Die Wohnungen müssen von der Gen (dem Verein) selbst hergestellt oder erworben worden sein. Nicht begünstigt sind danach Wohnungen, die sich die Gen (der Verein) in anderer Form (zB durch Miete, Pacht, Nießbrauch oder als Treuhänder) verschafft hatte (s Schr des BMF v 22.11.1991, aaO Rn 16).
- Es besteht keine Baupflicht. Dies ergibt sich daraus, dass Herstellung und Erwerb von Wohnungen in der Vorschrift gleichberechtigt nebeneinander stehen.
- Die Wohnungen müssen den Mitgliedern aufgrund eines Mietvertrags oder eines gen Nutzungsvertrags zum Gebrauch überlassen werden (s Schr des BMF v 22.11.1991, aaO Rn 16).
- Der Mieter (oder sein Ehegatte – s Schr des BMF v 22.11.1991, aaO Rn 17) muss Mitglied der Gen bzw Vereinsmitglied sein. Der Mietvertrag muss mit demjenigen abgeschlossen werden, dem die Wohnung zum Gebrauch überlassen wird.
- Die Regelung der Rn 17 des BMF-Schr v 22.11.1991 ist auch auf die eingetragene Lebenspartnerschaft iSd Ges über die Eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16.02.2001 (BGBl I 2001, 266) zu übertragen. Denn diese ist rechtlich der Ehe in wes Aspekten – insbes was das Mietvertragsrecht anbelangt – gleichgestellt (s Vfg der OFD Ffm v 05.12.2007, DStR 2008, 721).
- Bei Neumitgliedschaften ist es ausreichend, wenn spätestens bei Mietbeginn die Beitrittserklärung des Mieters vorliegt und diese unverzüglich dem Reg-Gericht zur Eintragung eingereicht wird (s Schr des BMF v 22.11.1991, aaO Rn 19).
- Zu den Auswirkungen des Todes eines Mitglieds s Schr des BMF v 22.11.1991, aaO Rn 20).
- Zulässig ist, dass der Mieter seinerseits übliche Untermietverhältnisse (zB Raumüberlassung an Studenten) eingeht (s Schr des BMF v 22.11.1991, aaO Rn 22).
- Auch die Vermietung von Wohnungen zu Ferienzwecken an Mitglieder ist begünstigt, wenn sich diese Vermietungstätigkeit noch im Bereich der Vermögensverwaltung hält; s Schr des BMF v 22.11.1991, aaO Rn 24, unter Hinw auf H 15.7 Abs 2 "Ferienwohnung" EStH 2020.
Tz. 7
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Zulässig ist auch die Zwischenschaltung von Hausgemeinschaften, an die die Wohnungen als Ganzes vermietet werden, sofern
- es sich bei der Hausgemeinschaft um einen Zusammenschluss aller Bewohner des jeweiligen Objekts handelt,
- die Hausgemeinschaft – in der Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins oder einer GbR – Mietverträge mit den jeweiligen Nutzern der einzelnen Wohnungen abschließt und
- die Mieter jeweils Mitglied der Gen oder des Vereins sind.
S Vfg der OFD Ffm v 14.06.2000 (DB 2000, 1991).
Tz. 8
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- Nicht begünstigt ist dagegen uE die Generalvermietung von Wohnungen an eine TG, die Mitglied der Gen ist und ihrerseits die einzelnen Wohnungen an Nichtmitglieder vermietet. Hier wird der Mietvertrag von der Gen nicht unmittelbar mit denjenigen Pers abgeschlossen, denen die Wohnungen zum Gebrauch überlassen werden.
- Soweit Gen Mietverträge über Gen-Wohnungen mit gemeinnützigen oder sozialen Trägern abschließen, die Mitglied der Gen werden, und die Wohnungen bestimmten Pers-Gr von Nichtmitgliedern überlassen, wie zB psychisch Behinderte, Alzheimer- und Demenzkranke (mit den Wohnungsinhabern werden keine Mietverträge abgeschlossen), handelt es sich nach Auff der Fin-Verw insoweit nicht um eine begünstigte Tätigkeit iSv § 5 Abs 1 Nr 10 S 1 KStG (s Vfg der OFD Ffm v 05.12.2007, DStR 2008, 721). Die nicht begünstigten Tätigkeiten führen insoweit zu einer partiellen StPflicht. Dabei bleibt die StBefreiung nach § 5 Abs 1 Nr 10 KStG erhalten, wenn die Einnahmen hieraus 10 % der gesamten Einnahmen nicht übersteigen (§ 5 Abs 1 Nr 10 S 2 KStG).
3.2 Betrieb von Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen (§ 5 Abs 1 Nr 10 S 1 Buchstabe b KStG)
Tz. 9
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Nach § 5 Abs 1 Nr 10 S 1 Buchst b KStG ist in Zusammenhang mit einer Tätigkeit iSd Buchst a die Herstellung, der Erwerb und das Betreiben von Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen zulässig, wenn sie überwiegend für Mitglieder bestimmt sind und der Betrieb durch die Gen oder den Verein notwendig ist.
Tz. 10
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Hierzu gehören im Einzelnen:
- Gemeinschaftsanlagen sind bauliche Anlagen, die für Wohnungen errichtet werden und anstelle der üblicherweise zur Wohnungsnutzung gehörenden Einzelanlagen den Wohnungsberechtigten zur gemeinsamen Benutzung dienen (zB gemeinsame Heizungsanlag...