3.1.1 Unbeschränkte Steuerpflicht
Tz. 18
Stand: EL 94 – ET: 10/2018
Abweichend von den allgemeinen Grundsätzen können unbeschr stpfl Kö iSv § 1 Abs 1 Nr 1 bis 3 KStG nur Eink aus Gew haben. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut gilt die Regelung des § 8 Abs 2 KStG somit nur für unbeschr Stpfl (iSd § 1 Abs 1 Nr 1 bis 3 KStG); ebenso s Berninghaus (in R/H/N, § 8 KStG Rn 92). Nicht von § 8 Abs 2 KStG betroffen sind damit beschr stpfl Kö; dies war bereits nach der Rechtslage vor dem SEStEG so (dazu s Tz 12). Dies schließt es zwar nicht aus, dass auch beschr stpfl Kö gew Eink haben können; die Gewerblichkeit muss sich dann aber aus anderen Vorschriften ergeben als aus § 8 Abs 2 KStG (zB wenn die ausl Kö im Inland einen Gew iSv § 15 Abs 1, 2 EStG unterhält). Ebenso s Fehrenbacher (in Schn/F, § 8 KStG Rn 153).
3.1.2 Einordnung in § 1 Abs 1 Nr 1 bis 3 KStG
Tz. 19
Stand: EL 94 – ET: 10/2018
Die Rechtsfolge des § 8 Abs 2 KStG tritt für solche unbeschr stpfl Kö ein, die unter § 1 Abs 1 Nr 1 bis 3 KStG fallen. Auf das frühere Abgrenzungsmerkmal der Buchführungspflicht kommt es nicht mehr an. Im Einzelnen geht es um folgende Arten von Kö:
3.1.2.1 Körperschaften iSv § 1 Abs 1 Nr 1 KStG
Tz. 20
Stand: EL 94 – ET: 10/2018
Unter § 1 Abs 1 Nr 1 KStG fallen inl und ausl Kap-Ges. Das sind vor allem AG, KGaA, GmbH und Europäische Gesellschaft (SE = "Societas Europaea"; s VO [EG] Nr 2157/2001 des Rates v 08.10.2001, ABl EG Nr L 294/1 v 10.11.2001). Die Aufzählung in § 1 Abs 1 Nr 1 KStG ist allerdings nicht abschließend. Unter die Vorschrift fallen auch Rechtsformen ausl Rechts, wenn diese Gesellschaften ihre Geschäftsleitung im Inland haben und somit in Deutschland unbeschr stpfl sind (zB eine britische Limited by shares, die ihre Geschäftsleitung im Inland hat). Durch die neuere EuGH-Rspr sind auch diese Kö nach § 1 Abs 1 Nr 1 KStG unbeschr stpfl (Anwendung der Gründungstheorie statt der früheren Sitztheorie; s Urt des EuGH v 30.09.2003 "Inspire Art", DB 2003, 2219; dazu auch s § 1 KStG Tz 68 ff). Dies gilt zumindest dann, wenn es sich bei diesen Kö um Kap-Ges aus einem anderen EU- bzw EWR-Staat handelt. Nach der Neuregelung des § 8 Abs 2 KStG ist deshalb auch unstreitig, dass solche Gesellschaften nun ebenfalls vom Regelungsbereich der Vorschrift erfasst werden; ebenso s Berninghaus (in R/H/N, § 8 KStG Rn 93). Auf die Streitfrage, ob EU-Kap-Ges mit inländ Verwaltungssitz nach HGB zur Bf verpflichtet sind, kommt es also nicht mehr an (dazu s Tz 12). Dies war auch der hauptsächliche Grund, warum der Ges-Geber die Vorschrift durch das SEStEG neu gefasst hat.
Näheres zur Abgrenzung der unter § 1 Abs 1 Nr 1 KStG fallenden Kap-Ges s § 1 KStG Tz 27 ff.
3.1.2.2 Körperschaften iSv § 1 Abs 1 Nr 2 KStG
Tz. 21
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Unter § 1 Abs 1 Nr 2 KStG fallen eingetragene Genossenschaften. Dazu gehören auch Europäische Genossenschaften (SCE = Societas Cooperativa Europaea) iSd VO (EG) Nr 1435/2003 des Rates v 22.07.2003, ABl EG Nr L 207/1 sowie iSd SCE-Ausführungsgesetzes (SCEAG) v 14.08.2006, BGBl I 2006, 1911. Genossenschaften sind Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern (s § 1 Abs 1 GenG). Bei den in § 1 Abs 1 GenG ausdrücklich genannten "Sozial- und Kulturgenossenschaften" (eingefügt durch das SCEAG v 14.08.2006, aaO) sind nach der Neufassung des § 8 Abs 2 KStG unabhängig von einer mglw fehlenden Einkünfteerzielungsabsicht alle Eink als solche aus Gew zu behandeln (dazu s Tz 30 ff). Auch im Ausl gegründete Genossenschaften mit Verw-Sitz im Inl, die einem Rechtstypenvergleich mit inl Genossenschaften standhalten, fallen uE unter § 8 Abs 2 KStG; ebenso s Berninghaus (in R/H/N, § 8 KStG Rn 95) und s Schulte (in E/S, § 8 KStG Rn 41). Näheres zu den unter § 1 Abs 1 Nr 2 KStG fallenden Genossenschaften s § 1 KStG Tz 34 ff.
3.1.2.3 Körperschaften iSv § 1 Abs 1 Nr 3 KStG
Tz. 22
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Von § 1 Abs 1 Nr 3 KStG werden Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit erfasst. Auch die Eink dieser Kö sind ohne weitere Prüfung als Eink aus Gew zu behandeln. Nähere Einzelheiten zu diesen Kö s § 1 KStG Tz 37 ff.
3.1.3 Abgrenzungsfragen bei anderen Körperschaften
Tz. 23
Stand: EL 94 – ET: 10/2018
Kö, die unter § 1 Abs 1 Nr 4 bis 6 KStG fallen (zB rechtsfähige und nicht rechtsfähige Vereine und Stiftungen, Zweckvermögen, Betriebe gew Art) unterliegen seit 2006 nicht mehr dem Regelungsbereich des § 8 Abs 2 KStG. Gew Eink liegen bei diesen Kö deshalb nur vor, wenn und soweit sie die Voraussetzungen eines Gew nach anderen Vorschriften erfüllen. Auf eine bestehende Bf-Pflicht dieser Kö kommt es nicht mehr an; s Fehrenbacher (in S/F, § 8 KStG Rn 157 und 166) und Berninghaus (in R/H/N, § 8 KStG Rn 99). Auch wenn eine solche Kö Kaufmann iSd HGB ist (und somit Bf-Pflicht besteht), können nun ab 2006 auch and Eink als Eink aus Gew vorliegen. In der Praxis werden dies vor allem Eink aus Kap-V und aus V + V sein; aber auch die anderen Einkunftsarten sind denkbar. Bei einer gemeinnützigen Kö unterliegen diese Bereiche der Kö aber nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG nicht der Besteuerung, so dass für diese Kö durch die Gesetzesänderu...