3.1.1 Allgemeines
Tz. 27
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Nach § 1 Abs 1 Nr 1 KStG kstpfl sind die dort einzeln angeführten Kap-Ges: AG, KGaA, und GmbH. Die Aufzählung ist bzgl der nach dt Recht gegründeten Kap-Ges abschließend (s Tz 9), dh eine erweiternde Auslegung ist insoweit grds nicht zulässig. Grundvoraussetzung für die Zuordnung einer nach dt Recht gegründeten Gesellschaft zu Nr 1 ist die im Inl gegebene Zivilrechtsfähigkeit (s Urt des BFH v 23.06.1992, BStBl II 1992, 972).
Zur KSt-Subjekteigenschaft ausl Kap-Ges s Tz 80ff und zur KStPflicht von Kap-Ges während der Gründungsphase (Vorgründungs-/Vorgesellschaft) s Tz 104ff. Zur KSt-Subjekteigenschaft bei optierenden Gesellschaften nach § 1a KStG s Tz 31 u 45ff.
3.1.2 Aktiengesellschaften
Tz. 28
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Rechtliche Grundlage für die AG nach dt Recht ist das AktG v 06.09.1965 (BGBl I 1965, 1098) in seiner jeweils aktuellen Fassung. Die AG ist eine jur Pers mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Grund-Kap, das grds mind 50 000 EUR betragen muss, zerlegt ist in Aktien(-Anteile). Am Gründungsvertrag einer AG können eine oder mehrere Pers teilnehmen, die die Aktien gegen Einlagen übernehmen und damit am Grundkap beteiligt sind, ohne darüber hinaus pers für Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften. Die AG erlangt Rechtsfähigkeit mit Eintragung ins HReg (s § 41 Abs 1 S 1 AktG). Die Eintragung setzt voraus, dass mind 1/4 des Nennkap und des ggf darüber hinaus gehenden Ausgabeaufschlags eingezahlt ist. Die AG haftet ihren Gläubigern ggü nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen.
Eine Unterform ist hier die sog Kleine AG, die durch das Ges für Kleine AG's und zur Deregulierung des Aktienrechts v 02.08.1994 (BGBl I 1994, 1744) eingeführt wurde. Kleinere, nicht börsenzugelassene AG's mit überschaubarem Aktionärskreis erhalten darin eine Reihe von Erleichterungen im Bereich der Formvorschriften, durch die sie – unter Beibehaltung ihres AG-Status – im Wesen der GmbH angenähert werden.
3.1.3 Kommanditgesellschaft auf Aktien
Tz. 29
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Die KGaA ist eine Sonderform der AG, die in §§ 278ff AktG geregelt ist. Im Gegensatz zur AG haftet bei ihr mind ein Gesellschafter (Kpl) pers uneingeschr für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, während die übrigen Gesellschafter – wie bei der AG – ohne Haftungsverpflichtung nur in Höhe ihres Aktienanteils am Grundkap der KGaA beteiligt sind. Kpl kann allerdings ebenfalls wieder eine Kap-Ges (zB GmbH) sein, s Urt des BGH v 24.02.1997 (DStR 1997, 1012), womit die Gesamthaftung faktisch wie bei der AG auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt wird.
Tz. 30
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Die KGaA spielt stlich eine Doppelrolle: Als Kap-Ges unterliegt sie nach § 1 Abs 1 Nr 1 KStG der unbeschr KSt-Pflicht. Jedoch ist der Teil des Gewinns, der an den Kpl auf seine nicht auf das Grundkap getätigte Einlage oder als GF-Vergütung (Tantieme) verteilt wird, bei der KGaA als Aufwand abzb (s § 9 Abs 1 Nr 1 KStG). Beim Kpl selbst ist dieser Gewinnanteil iR seiner ESt- oder KSt-Veranlagung den Eink aus Gew zuzurechnen (s § 15 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG). Dabei ist das Verhältnis des pers haftenden Gesellschafters zu seiner KGaA unklar. Die Frage, ob der pers Haftende aus der KGaA mitunternehmerische Eink oder Beteiligungseink bezieht hat erhebliche Konsequenzen beispielsweise im Zusammenhang mit der Anwendung des § 8b KStG, des § 3 Nr 40 EStG oder des UmwSt-Rechts. Nach der Rspr des BFH (s Urt v 23.10.1985, BStBl II 1986, 72; v 21.06.1989, BStBl II 1989, 881; v 28.11.2007, BStBl II 2008, 363; sowie v 01.06.2022, I R 44/18, BFHE 277, 263) ist der pers Haftende kein MU im eigentlichen Sinne, sondern wird nur "wie ein solcher" behandelt.
Zur Besteuerung der KGaA und des phG nach der kapitalistischen oder mitunternehmerischen Sichtweise sowie der Notwendigkeit eines Feststellungsverfahrens, s im Einzelnen § 9 KStG Tz 1ff.
3.1.4 Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Tz. 31
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Die rechtlichen Grundlagen der GmbH finden sich im GmbHG v 20.05.1898 (RGBl I 1898; 846) in seiner jeweils aktuellen Fassung. Die GmbH ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und einem Mindeststammkap von 25 000 EUR, von dem bei Gründung wenigstens 1/4 der Stammeinlage, mind aber 12 500 EUR eingezahlt werden müssen (s § 7 Abs 2 GmbHG).
Tz. 32
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Die GmbH kann von einer (Einpers-GmbH) oder mehreren Pers durch notariell zu beurkundenden Vertrag errichtet werden und erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung ins HReg. Die Gesellschaft haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem eigenen Vermögen grds unbeschr, während die Haftung des/der Gesellschafter(s) auf die Höhe seiner/ihrer Einlage(n) beschr ist.
Die Übertragung der Geschäftsanteile (für die das Ges keine "Anteilsscheine" vorsieht) an einer GmbH kann nur durch in notarieller Form geschlossenen Vertrag erfolgen.
Tz. 33
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b) |
Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschr) |
Eine Sonderform der GmbH ist die haftungsbeschr UG (§ 5a GmbHG), die durch das Ges zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) v 23.10.2008 (BGBl...