3.1.1 Die ursprüngliche BFH-Rechtsprechung
Tz. 18
Stand: EL 66 – ET: 06/2009
§ 8 Abs 4 KStG beruht historisch auf der Rspr zum sog Mantelkauf, die sich über viele Jahre hinweg entwickelt hat. Sie bezog sich auf Vorgänge, bei denen Beteiligungen an Verlustgesellschaften veräußert wurden und der Anteilserwerber die Verlust-Kap-Ges mit Gewinn bringendem neuem wirtsch Leben erfüllte, um die verbliebenen Verluste der Gesellschaft mit den neu entstehenden Gewinnen zu verrechnen. Trotz unbestrittener rechtlicher Identität der Gesellschaft wurde in diesem besonderen Fall wegen der grundlegenden Änderung des personalen und sachlichen Substrats von der früheren BFH-Rspr die Verlustverwertung stlich verneint. Begründet wurde dies damit, bei KStPfl setze der Verlustabzug nicht nur die rechtliche, sondern auch die wirtsch Identität der Gesellschaft voraus, die den Verlust erlitten habe und die ihn abziehen wolle.
Begrifflich ist unter einem Mantel das äußere rechtliche Kleid einer Kap-Ges ohne eigenes Vermögen und ohne wirtsch Leben zu verstehen (s Urt des BFH v 15.02.1966, BStBl II 1966, 315; v 19.12.1973, BStBl II 1974, 181; weiter s Beschl des BGH v 07.07.2003, DStR 2003, 1887, mit Anm Schumacher, DStR 2003, 1884). Dabei kann es sich um eine wirtsch leere Hülle von der Errichtung her (Mantelgründung) oder um eine durch Verluste vermögenslos gewordene Kap-Ges handeln (Verlustmantel). Betroffene Streitfälle waren, wie in der Praxis üblich, GmbH-Verlustmäntel. Es besteht aber keine Beschränkung auf Kap-Ges in der Rechtsform der GmbH.
Da der stlichen Nutzung der in solchen Mänteln angesammelten Verluste durch wirtsch Reaktivierung seitens der Alt-AE meist vom Tatsächlichen her Grenzen gesetzt sind, da oft die Mittel fehlen, um die Gesellschaft wieder wirtsch zu beleben und in die Gewinnzone zu führen, wurden diese Mäntel an potente Erwerber veräußert, um sie durch diese mit neuem wirtsch Inhalt zu füllen und Gewinne zu erwirtschaften. Diese Gestaltung stieß in der stlichen Rspr zunächst auf Ablehnung mit der Begr, der Verlustvor-/-rücktrag könne nur von dem St-Subjekt in Anspruch genommen werden, das ihn erlitten hat (s Urt des BFH v 19.08.1958, BStBl III 1958, 468; v 15.02.1966, BStBl II 1966, 315; v 19.12.1973, BStBl II 1974, 181). Beim Mantelkauf sei aber lediglich die (zivil)rechtliche, jedoch nicht die wirtsch Identität gewahrt. Ein Verlustmantel idS sollte allerdings nicht schon dann angenommen werden, wenn die Gesellschaft nicht mehr zahlungsfähig war und eine schlechte Vermögenslage aufwies, weil dies nicht mit Vermögenslosigkeit gleichzusetzen ist.
3.1.2 Die geänderte BFH-Rechtsprechung
Tz. 19
Stand: EL 66 – ET: 06/2009
Mit zwei Urt (s Urt des BFH v 29.10.1986, BStBl II 1987, 308, 310) hat der BFH seine frühere Mantelkauf-Rspr hinsichtlich des Erfordernisses der wirtsch Identität aufgegeben und die Anforderungen in subjektiver Hinsicht auf das Merkmal der zivilrechtlichen Personenidentität eingeschränkt. Verlustabzüge aus der Zeit vor einem grundlegenden Gesellschafterwechsel sollten deshalb von nun an auch dann nicht versagt werden, wenn die Kap-Ges ihre bisherigen Vermögenswerte im Wes verloren hatte und durch Zuführung von Mitteln der Neugesellschafter wirtsch wiederbelebt wurde.
Tz. 20–21
Stand: EL 66 – ET: 06/2009
vorl frei
3.1.3 § 8 Abs 4 KStG idF des StRefG 1990 vom 25.07.1988 (BGBl I 1988, 1093)
Tz. 22
Stand: EL 68 – ET: 03/2010
Als Reaktion auf die Rspr in 1986 wurde die urspr Regelung des § 8 Abs 4 KStG durch das StRefG 1990 mit dem Ziel geändert, sicherzustellen, dass nicht ausgeglichene Verluste nur dann stlich genutzt werden, wenn die Kö, die den Verlust nutzt, mit derjenigen, die ihn erlitten hat, sowohl rechtlich als auch wirtsch identisch ist. Der Gesetzgeber hat den Verlust der wirtsch Identität in § 8 Abs 4 S 2 KStG typisierend umschrieben (sog Hauptanwendungsfall).
Sehr bald nach der ges Kodifizierung stellte sich heraus, dass § 8 Abs 4 KStG idF des StRefG 1990 nicht die vom Gesetzgeber angestrebte Effizienz besaß, um in sog "Mantelkauf"-Situationen die weitere stliche Verwertbarkeit von Verlustabzügen zu unterbinden. Da für die Versagung des weiteren Verlustabzugs Voraussetzung war, dass der den Verlust verursachende Geschäftsbetrieb bereits eingestellt war, gab es in der Vergangenheit so gut wie keine Anwendungsfälle. Die Sachverhalte ließen sich meist so gestalten, dass der den Verlustbetrieb zumindest "auf Sparflamme" weiterlebte, um die Verlustnutzung nicht zu gefährden. Das Nds FG (s Urt des Nds FG v 08.12.2005, EFG 2006, 1095, rkr) hat in einem Fall, in dem wes Betriebsmittel durch einen Brand vernichtet, sämtliche Arbeitnehmer entlassen und über einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr keine neuen Aufträge angenommen worden sind, eine dauerhafte Betriebseinstellung angenommen. Wegen des Begriffs der Betriebseinstellung auch s § 12 UmwStG (vor SEStEG) Tz 108 .
3.1.4 § 8 Abs 4 KStG idF des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997 (BGBl I 1997, 2590)
Tz. 23
Stand: EL 66 – ET: 06/2009
Im Ges zur Forts der Unternehmens-StRef hat der Gesetzgeber mit einer deutlichen Verschärfung des § 8 Abs 4 KStG, aber auch des § 12 Abs 3 S 2 UmwStG, reagiert. Um den im gleichen Gesetz geregelten Abbau der GewKapSt gegenzufinanzieren, wurde im Vermittlungsve...