Helmut Krämer, Lukas Gläßer
3.1.1 Allgemeines
Tz. 14
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Ausweislich der Überschrift zu § 31 KStG gehören zu den entspr anzuwendenden Vorschriften des EStG zur Durchführung der Besteuerung auch die Vorschriften bzgl der St-Erklärungspflicht. Somit ergibt sich die Pflicht zur Abgabe der KSt-Erklärung in entspr Anwendung des § 25 Abs 3 EStG unter Berücksichtigung der ergänzenden Regelungen in § 5b EStG (elektronische Übermittlung von Bil und G + V-Rechnungen; hierzu s Tz 26ff), in § 56 EStDV (St-Erklärungspflicht) und § 60 EStDV (Unterlagen zur St-Erklärung). Danach haben sowohl unbeschr stpfl als auch beschr stpfl Kö für den abgelaufenen VZ eine KSt-Erklärung abzugeben. Bei den beschr stpfl Kö beschr sich die Erklärungspflicht auf die inl Eink, soweit die KSt nicht durch den St-Abzug als abgegolten gilt (s § 32 Abs 1 Nr 2 KStG).
Wenn im VZ sowohl unbeschr als auch beschr StPflicht vorliegt, so sind ab VZ 2009 die während der Zeit der beschr StPflicht erzielten Eink in eine Veranlagung zur unbeschr KStPflicht einzubeziehen (s § 32 Abs 2 Nr 1 KStG idF des JStG 2009 und s Tz 33). In diesem Fall sind auch diejenigen Eink zu erklären, die während der Zeit der beschr StPflicht dem St-Abzug unterlagen (s § 32 KStG Tz 36aff). Beginnt die KStPflicht im Laufe eines Kj und wird ein vom Kj abw Wj gewählt und kein Rumpfwj gebildet, ist nach § 7 Abs 4 S 2 KStG der Gewinn des ersten Wj erst dem nächsten VZ zuzurechnen. Somit besteht für das Jahr des Beginns der StPflicht keine Verpflichtung zur Abgabe einer KSt-Erklärung (s Lebelt, in H/H/R, § 31 KStG Rn 8).
Außerdem sind diejenigen Kö zur Abgabe einer St-Erklärung verpflichtet, die von der FinVerw hierzu aufgefordert werden (s § 149 Abs 1 S 2 AO). Zur St-Erklärungspflicht bei vorübergehend eingestelltem bzw ruhendem Geschäftsbetrieb und zu den Voraussetzungen für eine Aufforderung zur Erklärungsabgabe nach § 149 Abs 1 S 2 AO s Urt des FG Rh-Pf v 17.06.2020 (EFG 2020, 1558 und nachfolgenden Beschl des BFH v 19.08.2021, BFH/NV 2022, 218; die Verfassungsbeschwerde wurde durch Beschl v 22.03.2022, 1 BvR 235/22 nicht zur Entsch angenommen). Auch die Anwendung der R 31.1 KStR 2022 befreit nicht von der Verpflichtung zur Abgabe der KSt-Erklärung. Hierzu s Tz 37.
Unabhängig vom Bestehen einer StPflicht ist eine St-Erklärung auch abzugeben, wenn zum Schluss des vorangegangenen VZ ein verbleibender Verlustabzug (§ 10d Abs 4 EStG) festgestellt wurde (s Hendricks, in R/H/N, § 31 Rn 14, unter Hinw auf § 56 S 2 EStDV).
Tz. 15
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
St-befreite Kö ohne wG bzw ohne partielle StPflicht sind nicht zur Abgabe von St-Erklärungen nach § 149 Abs 1 S 1 AO iVm § 31 KStG, § 25 EStG, § 56 EStDV verpflichtet. Zur Prüfung der Voraussetzungen für die St-Befreiung ist es jedoch grds erforderlich, diese Kö zur Abgabe einer St-Erklärung nach § 149 Abs 1 S 2 AO aufzufordern. Das Verlangen nach Abgabe der Erklärung muss verhältnismäßig und zumutbar sein (s Urt des BFH v 11.10.1989, BStBl II 1990, 280). Ermessensfehlgebrauch liegt danach nur dann vor, wenn Ermittlungsmaßnahmen ergriffen werden, obwohl klar und eindeutig feststeht, dass eine St-Schuld nicht entstanden sein kann, oder wenn nicht einmal abstrakte Anhaltspunkte für eine solche Möglichkeit bestehen.
Tz. 16
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Neben der KSt-Erklärung sind auch Erklärungen zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach den §§ 27, 28 und (in den Fällen des Antrags nach § 34 Abs 14 KStG) 38 KStG abzugeben. Hierzu s § 27 Abs 2 S 4 KStG, § 28 Abs 1 S 4 KStG und § 38 Abs 1 S 2 KStG.
IRd Durchführung der KSt-Veranlagung sind – auf der Rechtsgrundlage des § 179 AO sowie der Einzel-St-Gesetze (insbes des EStG) – eine Reihe von Besteuerungsgrundlagen gesondert festzustellen, zB der verbleibende Verlustvortrag, die vortragsfähigen Zuwendungen iSd § 9 Abs 1 Nr 2 KStG und der Zins- bzw EBITDA-Vortrag iSd § 4h EStG. Mangels eigenständiger Rechtsgrundlagen im KStG sind – über die Generalklausel des § 31 Abs 1 S 1 KStG (s Tz 1) – insoweit zT die Vorschriften des EStG entspr anzuwenden. Diese gesonderte Feststellung betrifft insbes
Soweit zur Durchführung dieser gesonderten Feststellungen Erklärungen des Stpfl erforderlich sind, werden diese iRd KSt-Erklärung mit abgefragt. Aus diesem Grund trägt die KSt-Erklärung die weitere Bezeichnung "Erklärung ...