Torsten Werner, Lukas Gläßer
3.11.1 Erstmalige Anwendung des § 8b Abs 1 Satz 3 KStG idF des ATADUmsG (§ 34 Abs 5 Satz 1 KStG)
Tz. 24a
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
Durch das ATADUmsG wurde dem bisherigen S 1 des § 34 Abs 5 KStG ein neuer S 1 vorangestellt, so dass die bisherigen S 1 bis 3 zu den S 2 bis 4 und durch die Einfügung des § 34 Abs 5 S 2 KStG durch das KöMoG zu den S 3 bis 5 (s Tz 24b) geworden sind.
Nach § 34 Abs 5 S 1 KStG idF ATADUmsG ist der durch das ATADUmsG eingefügte § 8b Abs 1 S 3 KStG erstmals für Bezüge anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 zufließen. Nach § 8b Abs 1 S 3 KStG gilt S 1 des § 8b KStG nicht für Erträge aus einer hybriden Übertragung, soweit die Besteuerungsinkongruenz aufgrund von Zurechnungskonflikten nicht oder nur tw im anderen Staat beseitigt worden ist. Besteuerungsinkongruenzen aufgr hybrider Übertragungen liegen ua vor, wenn bestimmte Zahlungen, die grds als BA beim Schuldner abzb sind, beim Gläubiger nicht besteuert werden oder Aufwendungen auch im anderen Staat abgezogen werden können, ohne dass den Aufwendungen Erträge gegenüberstehen, die in beiden Staaten besteuert werden (s BT-Drs 29/28652 S 43 und s Schlund, NWB 2021, 2431, 2440–2441).
Das rückwirkende Inkrafttreten dieser belastenden Regelung ab dem 01.01.2020 ist durch Art 11 Abs 5a ATAD II v 29.05.2017 (ABl L 144 v 07.06.2017, S 1) vorgegeben worden. UE ist das v GG geschützte Vertrauen in den Fortbestand der geltenden Rechtslage ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der ATAD II als zerstört anzusehen, da aufgr der unionsrechtlichen Umsetzungspflicht mit einem konkret bestimmten Erstanwendungszeitpunkt davon auszugehen war, dass die Regelungen der ATAD zu diesem Zeitpunkt (01.01.2020) umgesetzt werden würden (s auch BT-Drs 19/29848, S 51). Da zusätzlich der RefEntw am 10.12.2019 veröffentlicht worden ist, liegt uE kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vor (aA wohl Grotherr, NWB 2021, 2401; krit s Schlund, NWB 2021, 2431, 2444). UE hat die Änderung des Wortlauts der geplanten Ges-Änderung des § 8b Abs 1 S 3 KStG-E lt dem RefEntw v 10.12.2019 und dem v 25.03.2020 keine Auswirkung auf die Frage, ob ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot vorliegt, da durch beide Regelungen derselbe Tatbestand geregelt werden sollte und durch diese Regelungen jeweils eine Umsetzung des Art 9 Abs 2 Buchst b iVm Art 2 Abs 9 Unterabs 1 Buchst a und Unterabs 3 Buchst l ATAD II v 29.05.2017 (ABl L 144 v 07.06.2017, S 1) vorgesehen gewesen ist. Durch die Anwendungsregelung des § 34 Abs 5 S 1 KStG idF des ATADUmsG wird ein Gleichlauf mit der estlichen Anwendungsregelung des § 52 Abs 4 Satz 9 EStG idF des ATADUmsG für den dem § 8b Abs 1 S 3 KStG entspr § 3 Nr 40 S 1 Buchst d S 3 EStG erreicht (s Nürnberg, NWB 2020, 330, 333).
3.11.2 Erstmalige Anwendung des § 8b Abs 3 S 6 KStG idF des KöMoG (§ 34 Abs 5 S 2 KStG)
Tz. 24b
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
Durch das KöMoG wurde nach dem durch das ATADUmsG dem Wortlaut des § 34 Abs 5 KStG vorangestellten S 1 (s Tz 24a) ein S 2 eingefügt. Die bisherigen S 1 bis 3 wurden durch das ATADUmsG zu den S 2 bis 4 und durch das KöMoG zu den S 3 bis 5.
Nach § 34 Abs 5 S 2 KStG idF des KöMoG ist der ebenfalls durch dieses Ges eingefügte § 8b Abs 3 S 6 KStG erstmals für Gewinnminderungen iSd § 8b Abs 3 S 4 und 5 KStG anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 eintreten. Nach § 8b Abs 3 S 6 KStG gelten Währungskursverluste, die nach dem 31.12.2021 eintreten, nicht mehr als Gewinnminderungen iSd § 8b Abs 3 S 4 und 5 KStG. Somit sind Währungskursverluste im Zusammenhang mit Darlehensforderungen eines Gesellschafters oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Sicherheiten für Darlehensforderungen bzw im Zusammenhang mit Forderungen aus vergleichbaren Rechtshandlungen, die nach dem 31.12.2021 eintreten werden, nicht mehr von dem grds Abzugsverbot des § 8b Abs 3 S 3 bis 5 und 7 KStG umfasst. MaW: Durch die Änderung des § 8b Abs 3 KStG durch das KöMoG wirken sich nunmehr Gewinne und Verluste aus Währungskursschwankungen in Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen bzw der Inanspruchnahme von Sicherheiten für Darlehensforderungen bei der Ermittlung des Einkommens gleichermaßen aus.
3.11.3 Letztmalige Anwendung des § 8b Abs 4 KStG aF (§ 34 Abs 5 S 3 KStG)
Tz. 25
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
Nach § 34 Abs 7a S 1 KStG idF des SEStEG, der durch das Kroatien-StAnpG zu Abs 5 und durch die Änderungen des § 34 Abs 5 KStG durch das ATADUmsG und das KöMoG zu dessen S 3 wurde, ist § 8b Abs 4 KStG aF weiter auf Anteile anzuwenden, die einbringungsgeboren iSd § 21 UmwStG aF sind bzw bei Anteilen iSd § 8b Abs 4 S 1 Nr 2 KStG aF, die auf einer Übertragung bis zum 12.12.2006 beruhen. UE ist für die Frage, wann die Anteile übertragen worden sind, grds auf den Übergang des wirtsch Eigentums abzustellen. Handelt es sich um eine Übertragung, die nach dem UmwStG zulässigerweise mit Rückwirkung vorgenommen wurde, ist uE auf den (ggf rückbezogenen) stlichen Übertragungsstichtag abzustellen. Wegen der Aufhebung des § 8b Abs 4 KStG aF durch das SEStEG und weiterer Einzelheiten s UmwSt-Erl 2011 Rn 27.01ff.
3.11.4 Erstmalige Anwendung des § 8b Abs 4 S 8 KStG idF des Gesetzes zur weiteren stlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (§ 34 Abs 5 S 4 KStG)
Tz. 26
Stand: EL 105 – ET: 03/2022
Die geänderte Fassung des § 8b Abs 4 S 8 KStG idF des Ges zur weiteren stlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften ist gem § 34 Abs 5 S...