Tz. 18
Stand: EL 66 – ET: 06/2009
§ 8 Abs 4 KStG beruht historisch auf der Rspr zum sog Mantelkauf, die sich über viele Jahre hinweg entwickelt hat. Sie bezog sich auf Vorgänge, bei denen Beteiligungen an Verlustgesellschaften veräußert wurden und der Anteilserwerber die Verlust-Kap-Ges mit Gewinn bringendem neuem wirtsch Leben erfüllte, um die verbliebenen Verluste der Gesellschaft mit den neu entstehenden Gewinnen zu verrechnen. Trotz unbestrittener rechtlicher Identität der Gesellschaft wurde in diesem besonderen Fall wegen der grundlegenden Änderung des personalen und sachlichen Substrats von der früheren BFH-Rspr die Verlustverwertung stlich verneint. Begründet wurde dies damit, bei KStPfl setze der Verlustabzug nicht nur die rechtliche, sondern auch die wirtsch Identität der Gesellschaft voraus, die den Verlust erlitten habe und die ihn abziehen wolle.
Begrifflich ist unter einem Mantel das äußere rechtliche Kleid einer Kap-Ges ohne eigenes Vermögen und ohne wirtsch Leben zu verstehen (s Urt des BFH v 15.02.1966, BStBl II 1966, 315; v 19.12.1973, BStBl II 1974, 181; weiter s Beschl des BGH v 07.07.2003, DStR 2003, 1887, mit Anm Schumacher, DStR 2003, 1884). Dabei kann es sich um eine wirtsch leere Hülle von der Errichtung her (Mantelgründung) oder um eine durch Verluste vermögenslos gewordene Kap-Ges handeln (Verlustmantel). Betroffene Streitfälle waren, wie in der Praxis üblich, GmbH-Verlustmäntel. Es besteht aber keine Beschränkung auf Kap-Ges in der Rechtsform der GmbH.
Da der stlichen Nutzung der in solchen Mänteln angesammelten Verluste durch wirtsch Reaktivierung seitens der Alt-AE meist vom Tatsächlichen her Grenzen gesetzt sind, da oft die Mittel fehlen, um die Gesellschaft wieder wirtsch zu beleben und in die Gewinnzone zu führen, wurden diese Mäntel an potente Erwerber veräußert, um sie durch diese mit neuem wirtsch Inhalt zu füllen und Gewinne zu erwirtschaften. Diese Gestaltung stieß in der stlichen Rspr zunächst auf Ablehnung mit der Begr, der Verlustvor-/-rücktrag könne nur von dem St-Subjekt in Anspruch genommen werden, das ihn erlitten hat (s Urt des BFH v 19.08.1958, BStBl III 1958, 468; v 15.02.1966, BStBl II 1966, 315; v 19.12.1973, BStBl II 1974, 181). Beim Mantelkauf sei aber lediglich die (zivil)rechtliche, jedoch nicht die wirtsch Identität gewahrt. Ein Verlustmantel idS sollte allerdings nicht schon dann angenommen werden, wenn die Gesellschaft nicht mehr zahlungsfähig war und eine schlechte Vermögenslage aufwies, weil dies nicht mit Vermögenslosigkeit gleichzusetzen ist.