Tz. 39
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Die Stiftung muss wegen des strukturellen Inl-Bezugs nach § 51 Abs 2 AO entweder das Ansehen der B-Rep oder natürliche Pers mit inl Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt fördern (s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 10). Die Vorschrift hat insbes Bedeutung für beschr kstpfl Stiftungen. Ist eine ausl Stiftung nach ausl Recht gemeinnützig und im Inl nur für Erwerbszwecke aktiv, kann sich ein Ausschluss der inl St-Begünstigung mangels strukturellem Inl-Bezug ergeben (s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 11 Fallgruppe 3).
Tz. 40
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Die Stiftung darf nach § 51 Abs 3 AO keine extremistischen Zwecke verfolgen (s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 13ff). Die Stiftung darf weder im Inl Bestrebungen nach § 4 BVerfschG verfolgen, noch darf die Stiftung insbes gegen den Gedanken der Völkerverständigung verstoßen. Stiftungen, die als vermögensverwaltendes Instrument von extremistischen Organisationen betrieben werden, erfüllen daher nicht die Voraussetzungen des § 51 Abs 3 AO.
Zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach § 51 Abs 1 S 1 AO nachfolgend:
Tz. 41
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Gemeinnützigkeit:
Verfolgt die Stiftung gemeinnützige Zwecke iSd § 52 Abs 2 AO, muss dies der Allgemeinheit zugute kommen (s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 17ff). Dies ist nicht gegeben, wenn der Kreis der geförderten Pers infolge seiner Abgrenzung dauerhaft klein ist (s AEAO Nr 1 zu § 52 AO). Die Beschränkung auf ein Geschlecht stellt uE keinen Verstoß gegen das Gebot der Förderung der Allgemeinheit dar (s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 22). Fördert die Stiftung nur Familienmitglieder des Stifters oder Angehörige eines Unternehmens, liegt keine Förderung der Allgemeinheit vor (glA B/L/S/B,"Gemeinnützigkeit im StR", 62). Entsch ist außerdem, dass der verfolgte Zweck unter den Katalog des § 52 Abs 2 AO fällt (ausführlich s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 29ff).
Tz. 42
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Mildtätigkeit:
Mildtätige Zwecke werden gem § 53 AO verfolgt (ausführlich s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 37ff), wenn Pers unterstützt werden, die
- wegen ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind (s § 53 Nr 1 AO) oder
- wirtsch hilfsbedürftig sind (s § 53 Nr 2 AO).
Zwar ist die Förderung der Allgemeinheit keine Voraussetzung zur Verfolgung mildtätiger Zwecke nach § 53 AO. Jedoch verfolgt uE eine Stiftung, deren Leistung ausschl bedürftigen Abkömmlingen des Stifters zugutekommt, keine mildtätigen Zwecke (so auch die Fin-Verw, die hierin eine Förderung der Verwandtschaft und nicht der Mildtätigkeit sieht, AEAO Nr 3 zu § 53 AO). Werden bedürftige (ehemalige) Angehörige eines bestehenden Betriebes unterstützt, verfolgt die Stiftung hierbei mildtätige Zwecke (glA B/L/S/B,"Gemeinnützigkeit im StR", 105).
Tz. 43
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Zur Verfolgung kirchlicher Zwecke s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 50.