Tz. 199
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Zur Bewertung der Spende von (selbst geschaffenen oder gesammelten) Kunstwerken s Urt des BFH v 06.06.2001 (BFH/NV 2002, 28) und s Vfg der OFD Ffm v 17.07.2018 (DB 2018, 2468). Nach Baldauf (s ZKF 2017, 176) erhöhen die (vom Spender zu tragenden) Kosten für den Sachverständigen und sonstige notwendigen Nebenkosten (zB Transportkosten) den ansetzbaren Spendenwert.
Tz. 200
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Zur Bewertung einer Zuwendung in Gestalt einer Betriebsübertragung gegen eine bedingte Versorgungszusage s Kahsnitz (DStR 2016, 2137), zur Bewertung eines im Wege einer Sachspende übertragenen GmbH-Anteils mit disquotal ausgestalteten Beteiligungsrechten s Urt des FG Münster v 20.05.2020 (DStRE 2020, 1235).
Tz. 201
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Auch gebrauchte WG können Gegenstand einer Sachspende sein (s Urt des BFH v 23.05.1989, BStBl II 1989, 879).
Bei Altkleidersammlungen kommt die Annahme einer Sachspende nur in Betracht, wenn für sog Kleiderkammern gesammelt wird, die bei der st-befreiten Kö als Zweckbetrieb zu behandeln sind (s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 255). Sind die Altkleider dagegen von vornherein zur Veräußerung bestimmt, so liegt bei der empfangenden Kö mit dem Sammeln und der Veräußerung der Altkleider ein stpfl wG vor (s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 205 "Altmaterialsammlungen"), so dass ein Spendenabzug nicht zulässig ist (ebenso s Schleder, DB 1988, 1132 und s Urt des BFH v 10.06.1992, BFH/NV 1992, 839). Auch bei der Zuwendung von Altkleidern für sog Wohltätigkeitsbasare ist ein Spendenabzug ausgeschlossen (ebenso s Schleder, DB 1988, 1132), da auch diese als stpfl wG zu behandeln sind (s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 205 "Wohltätigkeitsbasare"). Hierzu s auch Tz 204.
Tz. 202
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Bei Tombola-Sachspenden ist ein Spendenabzug dann ausgeschlossen, wenn die Tombola einen stpfl wG der st-begünstigten Kö darstellt. Die Zuwendung erfolgt hier nur mittelbar für st-begünstigte Zwecke (Förderung dieser Zwecke durch die mit der Tombola erzielten Einnahmen). Diese Voraussetzung ist zwar bei einer Tombola, die nach § 68 Nr 6 AO einen ZwB darstellt, ebenfalls gegeben. Die Fin-Verw hält jedoch – überwiegend – Tombola-Sachspenden für zulässig, wenn die Tombola noch als ZwB iSd § 68 Nr 6 AO zu beurteilen ist (ebenso s Schiffers/Feldgen, DStZ 2016, 325 und s Baldauf, ZKF 2017, 176). Führt allerdings eine st-begünstigte Kö eine Lotterieveranstaltung durch, die nach dem Rennwett- und LotterieG nicht genehmigungsfähig ist, zB eine Tombola anlässlich einer geselligen Veranstaltung, handelt es sich insoweit nicht um einen ZwB iSd § 68 Nr 6 (s AEAO zu § 68, Nr 11); Sachspenden hierfür sind somit nabzb. Zur (unzulässigen) Aufteilung eines einheitlichen Lospreises in einen Entgelt- und einen Spendenanteil s Tz 116.
Tz. 203
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Die Spende von Geschenkgutscheinen durch Unternehmen für eine Tombola stellt (unter den Voraussetzungen der Tz 202) eine Sachzuwendung dar; eine Zuwendungsbestätigung darf allerdings erst im Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins ausgestellt werden (s Baldauf, ZKF 2017, 176). Dies gilt uE jedoch nur dann, wenn Gutscheine für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung herausgegeben werden, die keine Zuzahlung seitens des Gewinners mehr erfordert (zB Gutschein bei einem Sportgeschäft über einen Fußball der Marke x oder Gutschein bei einem Sportstudio über 30 Trainingseinheiten), und wenn die Bereitstellung des Gutscheins durch das Unternehmen nicht besonders bekannt gemacht wird. In diesem Falle sind aus der Spende des Gutscheines aber auch die übrigen stlichen Folgerungen zu ziehen (Vorliegen einer Entnahme; UStpfl; hierzu s Tz 197). Bei der Zuwendung von Geld-Gutscheinen durch ortsansässige Firmen steht dagegen uE nicht der Spendengedanke im Vordergrund. Gerade bei Gutscheinen über einen relativ geringen Betrag ist es ein Anliegen des Unternehmens, die Gewinner der Gutscheine dazu zu bewegen, einen größeren Einkauf zu tätigen und hierbei den Gutschein anrechnen zu lassen. Insoweit stehen uE bei der unentgeltlichen Abgabe von Geld-Gutscheinen eigenwirtsch Zwecke des Unternehmens im Vordergrund. Je nach Art und Weise, in der die Bereitstellung des Gutscheins durch das Unternehmen bekannt gemacht wird, kann auch davon ausgegangen werden, dass das Unternehmen den Zweck verfolgte, auf sich aufmerksam zu machen (hierzu s Tz 103ff).
Tz. 204
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
In der Fach-Lit wird tw die Rechts-Auff vertreten, dass WG, die einer st-begünstigten Kö zugewendet werden, damit diese sie veräußern und mit dem Erlös hieraus ihre satzungsmäßigen Zwecke verfolgen kann, Gegenstand einer abzb Sachspende sein könnten, da sie zunächst dem st-begünstigten Bereich der Kö zugewendet und von dort in den wG eingelegt würden (s Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Aufl, Rn 8.87; und s Buchna ua, Gemeinnützigkeit im StR, 11. Aufl, 473; aA s Kulosa in H/H/R, EStG, § 10b Rn 121; ebenso s Urt des FG Ddf v 05.02.1997, EFG 1997, 473, zur Zuwendung einer Briefma...